Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-03-15
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-15
Wortprotokoll
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer am 1. Januar 2001 haben wir den Verzugszins bei der Mehrwertsteuer festgesetzt. Dieser Verzugszins beträgt seit dem 1. Januar des Jahres 2001 5 Prozent pro Jahr. Man kann sich in der Tat natürlich fragen, weshalb dieser Zinssatz von demjenigen abweicht, der für die direkte Bundessteuer gilt, denn dort beträgt er ja bekanntlich nur 3,5 Prozent.
Als Grundsatz möchte ich festhalten, dass die unterschiedliche Höhe der Zinssätze mit der Verschiedenheit der beiden Bundessteuern zusammenhängt. Die Mehrwertsteuerpflichtigen müssen ja bekanntlich vierteljährlich abrechnen und die geschuldeten Steuern dann auch bezahlen. Wer nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet, kann das halbjährlich tun. Bei der Mehrwertsteuer kann davon ausgegangen werden, dass die Steuerpflichtigen sie in der Regel auf die Abnehmer überwälzen, sie also mit dem Preis für die von ihnen erbrachten Umsätze gewissermassen einkassieren. Ein Zinssatz in der Höhe von 5 Prozent hat somit unter anderem zum Ziel, die Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Überweisung dieser einkassierten Mehrwertsteuer an den Bund zu veranlassen. Das ist der wahre Hintergrund.
Im Übrigen entspricht der Verzugszinssatz von 5 Prozent bei der Mehrwertsteuer nicht nur demjenigen, welcher bei anderen Bundessteuern, bei den Stempelabgaben und auch bei der Verrechnungssteuer, gilt, sondern er stimmt eben auch mit dem Zins im Obligationenrecht überein, also mit dem Verzugszins, den das Obligationenrecht vorsieht.