Kaufmann Hans · Nationalrat · 2004-03-17
Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-17
Wortprotokoll
Bei Artikel 2 geht es um die Ausnahmen von der Aufsicht. Hier geht es um die Abgrenzung zwischen jenen Versicherungseinrichtungen, die dem VAG unterstellt sind, und jenen, die dem BVG unterstellt sind.
Der Bundesrat hat den Grundsatz festgelegt, dass all jene, die einer vergleichbaren Bundesaufsicht unterstellt sind, nicht unter das VAG fallen. Es geht hier um jene Unternehmen, die tatsächlich Versicherungsrisiken tragen, die definiert werden müssen. Hier bestehen tatsächlich noch einige Unklarheiten. Sie werden in der Expertenkommission Brühwiler geklärt. Es geht darum, gewisse Vorsorgeeinrichtungen im BVG klar zu definieren. Solange diese Entscheide, diese Definitionen, nicht erfolgt sind, gilt auch der Grundsatz, dass diese Einrichtungen der strengeren Aufsicht, nämlich jener des VAG, unterstehen.
Es ist nicht so, wie hier suggeriert wird, dass eine Registrierung im Register dann auch gleichzeitig bedeutet, dass man hier eine gleichwertige Aufsicht hat. Das ist nicht der Fall. Ich möchte Sie nur auf ein paar Unterschiede hinweisen: Wenn Sie dem VAG unterstellt sind, brauchen Sie gewisse Bewilligungsvoraussetzungen. Sie brauchen finanzielle Eigenmittel, eine Eigenmittelausstattung. Sie müssen einen Aktuar haben. Sie haben Berichterstattungspflichten. Es gibt andere Einschränkungen. Die Aufsicht im VAG ist also wesentlich strenger definiert. Es ist doch auch im Interesse der Versicherten, dass die Einrichtungen, solange die Lage nicht geklärt ist, dem verschärften Aufsichtsrecht unterstehen.
Ich bin nicht der Meinung, dass mit unserer Fassung die Vielfalt ausgeschlossen ist. Es geht hier nur um die Unterstellung. Ich bin aber auch der Meinung, dass die Fassung des Ständerates nicht ideal ist, und deshalb wäre ich froh, wenn wir hier eine Differenz stehen lassen könnten, damit diese Frage noch einmal vertieft analysiert und beurteilt werden kann.
Die BVG-Aufsicht, soweit es sich um Pensionskassen der Arbeitgeber und der Berufsverbände handelt, hat sicher gewisse Lücken. Diese sind aber bisher dadurch kompensiert worden, dass man mit der Selbstverantwortung dieser Arbeitgeber und Berufsverbände rechnete. Wenn man jetzt aber die Befreiung von der Unterstellung unter das VAG ausweitet, stellt sich die Frage, wer für allfällige Insolvenzen bei solchen unabhängigen BVG-Einrichtungen einspringt.
Was den Wettbewerb anbetrifft, muss ich schon etwas staunen, wenn man glaubt, man hätte Wettbewerb geschaffen, nur weil man gewissen Einrichtungen aufsichtsrechtliche Privilegien gewährt. Das ist natürlich kein Wettbewerb; Wettbewerb bekommt man, wenn man gleiche Rahmenbedingungen schafft.
Dieser Antrag der SGK lag unserer Kommission nicht vor; deshalb ist das die Meinung des Sprechenden. Ich bitte Sie aber doch, die Fassung unserer Kommission zu übernehmen. Damit haben wir eine Differenz - das ist das Wesentliche - und können hier nochmals über die Bücher gehen.