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preparatory:AB 41592

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-17

Wortprotokoll

Es sind zwei Minderheitsanträge zu behandeln. Der erste beinhaltet die Wahl der externen Revision durch die Aufsichtsbehörde. Ich würde Ihnen empfehlen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen, weil die Aufsichtsbehörde damit einfach zusätzliche Verantwortungen übernehmen muss, die in diesem Sinne nach unserer Meinung nicht nötig sind. Sie dürfen das Fuder für die Aufsichtsbehörden nicht überladen. Bleiben Sie bei den heutigen Verfahren.

Der zweite Minderheitsantrag stammt von Herrn Strahm. Ich muss ihm sagen, dass ich für seine Anliegen ein grosses Verständnis habe, und es trifft in der Tat zu, wie er es ausgeführt hat, dass im Gefolge von grösseren Pannen in Unternehmen in den Vereinigten Staaten die Amerikaner gesetzgeberisch tätig geworden sind, mit der von ihm zitierten so genannten Sarbanes-Oxley-Gesetzgebung.

Wenn man heute in den USA, auch im Senat, mit den entsprechenden Behörden diskutiert, dann ist man dort der Meinung, dass es richtig war, rasch auf die Skandale zu reagieren, dass mithin diese Sarbanes-Oxley-Gesetzgebung erfolgen musste. Aber man ist sich auch einig, dass das Verfahren etwas zu rasch gegangen ist und dass das noch nicht das Ende der Gesetzgebung in Richtung Corporate Governance ist, auch nicht für Unternehmen aus dem Ausland, die in den USA und damit an den New Yorker Börsen tätig sind. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

Es gibt dazu in verschiedenen europäischen Ländern verschiedene Ansätze. Die Engländer wählen zum Beispiel einen anderen Ansatz als die Franzosen. Wir sind als Schweizer Gesetzgeber in diesem Punkt ohne weiteres auch souverän. Wir können in Bezug auf Corporate Governance eigene Lösungen treffen. Diese Frage, die im Minderheitsantrag Strahm aufgeworfen wird, geht haargenau in dieses Gebiet hinein. Ich attestiere ihm, dass dieses Problem besteht.

Ich möchte Sie jedoch trotzdem bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen, und zwar aus den Gründen, die im Wesentlichen genannt worden sind. Wir sind nämlich dabei, parallel zu dieser Gesetzesrevision, in Fragen von Corporate Governance auch hinsichtlich Obligationenrecht, gegebenenfalls Börsengesetz, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.

Ich nehme zur Kenntnis, dass es Ihrem Wunsch entspricht, dass wir in diesem Bereich mehr Tempo entwickeln und dass wir diese Revisionen zügig an die Hand nehmen. Das ist wahrscheinlich der bessere, solidere Weg, als wenn wir hier jetzt in partikulären Bereichen des VAG eine Bestimmung hineinnehmen, die dann in anderem Zusammenhang vielleicht wieder relativiert werden muss.

Ich empfehle Ihnen deshalb, beide Minderheitsanträge abzulehnen.