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Strahm Rudolf · Nationalrat · 2004-03-17

Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-17

Wortprotokoll

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c: Die Minderheit beantragt, einen neuen Buchstaben c einzuführen, nämlich dass auch natürliche Personen mit einer [PAGE 385] qualifizierten Beteiligung an der Versicherung der Gewährsprüfung unterstellt werden, und zwar genau in Analogie zum Bankengesetz; wir verweisen auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis.

Worum geht es? Es geht hier um die Gewährsprüfung, d. h. um die Überprüfung, ob eine Person in der Versicherungsgesellschaft eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nachweisen kann, ob es sich - jetzt etwas einfacher ausgedrückt - um eine "saubere" Person handelt. Bei dieser Prüfung sind einmal die Leitungspersonen der Versicherung betroffen. Das wird jetzt in Analogie zum Bankengesetz neu verankert. Es geht also um die Leute, die die Oberleitung und auch die Aufsicht über die Geschäftsführung haben, um die verantwortlichen Personen.

Im Versicherungsaufsichtsgesetz jetzt nicht dabei sind Personen, die eine Beteiligung von über 10 Prozent an der Versicherungsgesellschaft haben. Im Bankengesetz sind auch Personen, die eine Beteiligung von 10 Prozent oder mehr an einer Bank haben, dieser Prüfung unterstellt. Ganz konkret hatten wir den Fall Martin Ebner, der selber bei der BZ-Bank nicht in der Leitung, aber mit mehr als 10 Prozent an ihr beteiligt war und ebenfalls dieser Überprüfung unterzogen werden musste. In der Kommission konnte mir niemand sagen, weshalb hier eine Differenz zum Bankengesetz bestehen bleiben soll. Ich habe den Verdacht, dass man das schlicht vergessen hat. Niemand konnte begründen, weshalb eine Differenz geschaffen wird, wenn wir jetzt doch anvisieren - da läuft im Moment die Vernehmlassung -, dass Versicherungsgesellschaften und Banken bei der Aufsicht gleich behandelt und der gleichen Aufsicht unterstellt werden sollen; dies mit dem neuen Finanzmarktaufsichtsgesetz, das eine einheitliche Oberaufsicht mit einer integrierten Finanzmarktaufsicht von Banken und Versicherungen einführt.

Es geht hier um das materielle Recht. Das Finanzmarktaufsichtsgesetz ist nur ein Verfahrensrecht. Ich werde, wie gesagt, den Verdacht nicht los, dass das einfach vergessen worden ist. Ich möchte das in Analogie zum Bankengesetz einführen.

Hier noch ein Wort zur Frage: Warum ist dann die bürgerliche Mehrheit meiner Argumentation nicht gefolgt? Ich habe einfach den Verdacht, dass man die Gewährsprüfung gar nicht liebt. Die Gewährsprüfung ist eigentlich ein Instrument, schwarze Schafe - auch Personen - aus dem Verkehr zu ziehen, und zwar im Interesse eines sauberen Finanzplatzes. Offenbar will man nicht so weit gehen und will auch nicht die Konsequenzen aus der ganzen "Shareholderei" und den Exzessen der Neunzigerjahre ziehen, indem man diese Bestimmung des Bankengesetzes hier jetzt auch einbringt.

Noch ein Wort zum Gewährsprüfungsverfahren an sich: Das Gewährsprüfungsverfahren wird jetzt von der Eidgenössischen Bankenkommission bei Banken durchgeführt. Am heutigen Verfahren ist unschön, dass nicht geregelt ist, wie die Prozedur läuft. Eigentlich ist das ja fast ein richterliches Verfahren. Aber es ist nicht geregelt, wann es eröffnet wird, es ist nicht geregelt, wann es abgeschlossen wird, und es ist nicht geregelt, wann informiert wird. Die Bankenkommission konnte gewisse Gewährsprüfungsverfahren gegen dubiose Personen einfach auch schubladisieren. Wir kennen den Fall von Jörg Fischer, Bank Vontobel AG: Da wurde das Gewährsprüfungsverfahren, nachdem Fischer bei der Bank Vontobel AG und bei der Schweizer Börse zurückgetreten ist, einfach eingestellt.

Auch die Publikation des Urteils ist nicht geregelt. Dabei wäre das z. B. nach amerikanischem Recht ein sehr wichtiges Reputationsrisiko, wenn die Person weiss, dass das Verdikt publiziert wird, wenn sie "schief" geschäftet oder etwas falsch gemacht hat. Das ist nicht geregelt. Darauf werden wir aber dann beim Finanzmarktaufsichtsgesetz insistieren, damit die Prozedur des Gewährsprüfungsverfahrens klarer geregelt wird.

Hier geht es nur um das materielle Recht, um die Definition, wer der Gewährsprüfung unterstellt wird. Ich mache mir keine Illusionen, dass Sie diesem Antrag folgen werden, denn gewisse Leute im Saal haben das Gewährsprüfungsverfahren zur Eliminierung schwarzer Schafe nicht gerne. Aber wir haben diesen Antrag trotzdem im Plenum eingebracht, weil wir Sie dann beim nächsten Fall von schwarzen Schafen und von Versicherungsmanipulationen darauf aufmerksam machen werden, dass hier eine Lücke besteht.

Bitte überlegen Sie, und folgen Sie der Minderheit.