Kaufmann Hans · Nationalrat · 2004-03-17
Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-17
Wortprotokoll
Die Vorlage des Bundesrates unterwirft die mit der Leitung und Geschäftsführung betrauten Personen von Versicherungsunternehmen einer persönlichen und fachlichen Gewährspflicht. Zusätzlich müssen bei Einreichung des Gesuches um Bewilligungserteilung auch Angaben über die Personen gemacht werden, die 10 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmen halten. Zweck dieser Angaben ist es, dass die Behörden das Bewilligungsgesuch gegebenenfalls wegen unerwünschten Aktionären ablehnen können. Auch wenn später Veränderungen eintreten, wäre dies ein Grund, die Bewilligung zu entziehen. Dementsprechend müssen die Versicherungen auch Veränderungen im Aktionariat den Aufsichtsbehörden melden. Unseres Erachtens, nach [PAGE 386] Meinung der Kommissionsmehrheit, ist dies ein ausreichendes Instrumentarium, um solche unerwünschten Einzelaktionäre, die Bedenken erwecken, wegen ihrer persönlichen oder fachlichen Gewährspflicht auszuschliessen.
Es ist aber noch etwas anderes zu beachten: Dieser Minderheitsantrag wird bei Artikel 14 gestellt, wo es effektiv um die Gewährspflicht der Geschäftsleitung geht. Das würde bedeuten, dass diese Einzelaktionäre fachliche Kenntnis in der Führung eines Versicherungsunternehmens nachweisen müssten. Das kann sicher nicht der Zweck dieses Antrages und sicher auch nicht einer finanziellen Beteiligung sein.
Wir bitten Sie, sich der Kommissionsmehrheit anzuschliessen und diesen Minderheitsantrag abzulehnen.