Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-03-17
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-17
Wortprotokoll
Ich bin mit der Vertreterin der Minderheit der Auffassung, dass die Position des Aktuars eine Schlüsselposition in einem Versicherungsunternehmen ist. Gerade weil es so ist, ist es auch wichtig, dass man diese Position institutionell klar in den Gesamtrahmen des Unternehmens auf der einen Seite und in die Aufsichtsfunktionen von aussen auf der anderen Seite einpasst, dass man nicht Kaskaden schafft und dass man der Funktion des Aktuars nicht zu viel Spielraum zuweist und ihn so gelegentlich in Schwierigkeiten bringt, weil er nicht recht weiss, ob er Verantwortlichkeitsprobleme bekommt, wenn er nicht frühzeitig und vielleicht übertrieben reagiert.
Wir sind deshalb der Meinung, dass die Aufsichtsbehörden über die Struktur eines Unternehmens Bescheid wissen müssen, und das betrifft alle Schlüsselpositionen, nicht nur das Aktuariat. Dies wäre mit einer institutionalisierten Meldepflicht des verantwortlichen Aktuars nicht mehr möglich, weil die Kompetenzen, die Strukturen, in einem Unternehmen verschoben würden.
Die Antwort auf das Anliegen der Minderheit besteht darin, dass die Aufsichtsbehörde ein jederzeitiges gesetzliches Recht auf Einsicht in alle Akten des Versicherungsunternehmens hat und dass die gesetzliche Auskunftspflicht aller Mitarbeitenden im Versicherungsunternehmen und in den Bereichen innerhalb des Unternehmens, in denen dem BPV vom Gesetz her Zugang gewährt ist, nicht durch eine Meldepflicht relativiert oder eingeschränkt werden darf. Eine solche Einschränkung will der Bundesrat mit seiner Fassung verhindern.
Die umfassende Auskunftspflicht erreicht unseres Erachtens das gleiche Ziel wie der vorliegende Antrag, ohne dass sie den verantwortlichen Aktuar einem möglichen Konflikt aussetzt. Diese Funktion des Aktuars im Rahmen des Gesamtunternehmens führt gezwungenermassen zu Konflikten, wenn Sie der Minderheit zustimmen.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen.