preparatory:AB 41664
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-17
Wortprotokoll
Hier handelt es sich um einen eigentlichen Schlüsselartikel der Revision des VVG, deswegen werden wir auch Namensaufruf verlangen.
Herr Baumann J. Alexander hat vorher von Rechtsmissbrauch gesprochen. Ich denke, mit der von Ihnen beantragten Lockerung öffnen Sie Tür und Tor für den Rechtsmissbrauch. Die Anzeigepflichtverletzung wird häufig zu einem Stolperstein für die Versicherten: Indem sie das Damoklesschwert der Anzeigepflichtverletzung über sich schweben haben, wissen sie nicht, ob sie im Schadenfall tatsächlich einen Leistungsanspruch haben oder nicht. Die heutige Regelung besteht darin, dass jede Person beim Vertragsabschluss auf bestimmte Gefahrentatsachen hinweisen muss. Unterlässt sie das, so ermächtigt das die Versicherung, innert vier Wochen nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag ex tunc zurückzutreten. Das ist eine sehr harte Rechtsfolge für die versicherte Person. Sie ist noch härter, wenn man die Gerichtspraxis kennt.
Nach der Fassung des Bundesrates - und der Bundesrat hat sich auch in der Botschaft mit dieser Problematik eingehend auseinander gesetzt, dafür möchte ich ihm danken - wird anstelle des Rücktrittsrechtes neu ein Kündigungsrecht statuiert. Zudem wird der Versicherer nur dann von der Leistungspflicht befreit, wenn der eingetretene Schaden in einem kausalen Zusammenhang zur Gefahrentatsache steht, die nicht oder nicht richtig angezeigt worden ist (Abs. 3). Eigentlich ist das eine völlig logische Bestimmung, die nun aufgeweicht werden soll.
Der Ständerat hat in Absatz 1 die Anzeigepflicht des Versicherten präzisiert. Der Ständerat hat in Absatz 1 festgehalten, dass die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer über die Gefahrentatsachen zu befragen sind. Das ist eine Verbesserung für die Versicherten, denn häufig wissen sie nicht einmal, über welche Gefahrentatsachen sie informieren müssen. Damit hat es die Versicherung auch in der Hand, die richtigen Fragen zu stellen, nämlich die Fragen, die allenfalls auch auf gefahrenindizierende Umstände hinweisen.
Wenn Sie nun hingehen und mit dem Ständerat in zwei Punkten eine Verschlechterung zulasten der Versicherungsnehmer beantragen, Herr Baumann, ist das für mich absolut unverständlich. Zum Ersten weiten Sie mit der Aufnahme der indizierenden Umstände, die einen Rückschluss auf eine Gefahrentatsache erlauben, in Absatz 1 die Kausalkette erheblich aus. Zum Zweiten lockern Sie die Leistungspflicht des Versicherers noch weiter, indem Sie in Absatz 3 eine Leistungspflicht des Versicherers dann verneinen, wenn er sich als Folge der Anzeigepflichtverletzung kein verlässliches Bild des wirklichen Risikos machen konnte. Damit lösen Sie die Kausalkette zwischen der Anzeigepflichtverletzung und dem Schaden fast völlig auf. Das hat zur Folge, dass die Versicherung aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung, die für den Schaden in keiner Art und Weise kausal ist, ein Kündigungsrecht erhält und für den Schaden nicht einstehen muss.
Ich denke, der Bundesrat hat das Problem richtig gelöst, indem er eine zwingende Kausalität zwischen der Anzeigepflichtverletzung und dem Schaden stipuliert hat. Der Ständerat hat das in einem Punkt noch präzisiert, indem er eine klare, feste Befragungspflicht der Versicherung festgelegt hat. Das ist das, was wir und die Kommission wollen. Wir wollen damit Klarheit schaffen, erstens bezüglich der Anzeigeverpflichtung der Versicherten - dies mit der Befragung - und zweitens bezüglich der Leistungspflicht der Versicherungsunternehmung, indem wir feststellen, dass eine klare Kausalität zwischen dem Schaden und der Anzeigepflichtverletzung bestehen muss. Nur dann, nur in diesen Fällen darf der Vertrag gekündigt und kann damit die Leistung verweigert werden. Das ist die einzige Lösung, die meines Erachtens aus der Sicht der Versicherten haltbar und auch transparent ist.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen und den Antrag Baumann J. Alexander abzulehnen.