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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2004-03-17

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-17

Wortprotokoll

Was sind die Gründe dafür, dass ich Ihnen beantrage, sich dem Ständerat anzuschliessen? Einer der Kernpunkte der Revisionsvorlage ist der neue Absatz 3 von Artikel 6. Darin geht es um die Frage, für welche Schäden die Versicherung aufkommen muss, wenn [PAGE 406] ein Kunde gegenüber der Versicherung seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Die geltende Ordnung kann im Einzelfall ausserordentlich harte und allgemein als ungerecht empfundene Wirkungen zur Folge haben. Bei strikter Anwendung des Gesetzes verliert nämlich der Versicherte bei einer Anzeigepflichtverletzung den gesamten Versicherungsschutz, wenn er vor Vertragsschluss eine Tatsache anzugeben vergisst, auch wenn diese für den konkreten Schadenfall ohne Bedeutung ist.

Zur Abmilderung dieser strengen Sanktion verankern der Vorentwurf und der definitive Entwurf des Bundesrates neu ein Kausalitätserfordernis im Gesetz. Künftig verliert der Kunde den Versicherungsschutz nur noch dann, wenn die verschwiegene Tatsache den späteren Schaden beeinflusst hat. Leider verkennen sowohl der Vorentwurf als auch der Entwurf des Bundesrates die Problematik der so genannten indizierenden Umstände. Die Versicherer müssen bei ihrer Risikobeurteilung und Prämienfestsetzung oft auf diese so genannten indizierenden Umstände abstellen, das heisst auf Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Gefahr gestatten. So kann zum Beispiel aus der Tatsache mehrerer Führerausweisentzüge auf ein schadengeneigtes Fahrverhalten oder aus der Tatsache mehrerer Vorschäden, z. B. Diebstähle, Wasserschäden, auf einen Mangel an Sorgfalt des Versicherten geschlossen werden.

Diese indizierenden Umstände gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes als anzeigepflichtige Gefahrstatsachen. Eine Anzeigepflichtverletzung kann nach der Praxis des Bundesgerichtes auch dann vorliegen, wenn bloss eine Tatsache verheimlicht wurde, die einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Gefahr gestattet. Es braucht also keine volle Kausalität, wie man sie unter dem Begriff Kausalität im engen Sinne gemeinhin versteht. Dieser Rechtsprechung sollte bei der Einführung des Kausalitätserfordernisses Rechnung getragen werden.

Der Entwurf des Bundesrates hat diese Praxis des Bundesgerichtes in Artikel 6 Absatz 3 jedoch bedauerlicherweise nicht berücksichtigt. Der Bundesrat nimmt somit in Kauf, dass das berechtigte Interesse der Versicherung, über die Frage nach indizierenden Umständen das Risiko zutreffend einschätzen zu können, beeinträchtigt wird. Trotz Verheimlichung von indizierenden Umständen muss die Versicherung für allfällige Schäden aufkommen. Der Ständerat hat das Problem erkannt und in seiner Ergänzung zu Artikel 6 Absatz 3 zu Recht eine entsprechende Präzisierung des Kausalitätserfordernisses vorgenommen. Gemäss der Formulierung des Ständerates bleibt die Versicherung leistungsfrei, wenn die verschwiegene Tatsache mit dem konkreten Schadenfall in einem direkten oder indirekten Zusammenhang steht, wenn also so genannte indizierende Umstände gegeben sind.

Ohne die vom Ständerat vorgenommene Präzisierung würde die Nichtanzeige solcher Umstände die Versicherung nur zur Aufhebung des Vertrages berechtigen, hätte aber für den Versicherten ansonsten keine negativen Konsequenzen. Das Recht der Versicherten auf die Versicherungsleistung würde bis zur Aufhebung des Vertrages unvermindert bestehen bleiben - und dies für eine Prämie, die dem tatsächlichen Risiko nicht gerecht wird. Bei einer solchen Rechtslage besteht nur ein geringer Anreiz, sich bei Vertragsabschluss gesetzeskonform zu verhalten und der Anzeigepflicht zu genügen. Der Rechtsmissbrauch ist somit vorprogrammiert. Die Verluste, die aufgrund der zu geringen Prämien entstehen würden, müssten die Versicherungen durch Prämienerhöhungen zuungunsten aller Versicherten kompensieren. Es kann aber nicht angehen, dass die ehrlichen Versicherungsnehmer benachteiligt werden; dies ist nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft.

Ich ersuche Sie daher, Artikel 6 Absatz 3 in der Fassung des Ständerates zu unterstützen.