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Kaufmann Hans · Nationalrat · 2004-03-17

Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-17

Wortprotokoll

Die Verwirkungsfrist beginnt dann, wenn der Versicherte von der Pflichtverletzung Kenntnis erhalten hat. Ich gehe davon aus, dass das im ersten Teil von Absatz 2, mit den vier Wochen, geregelt ist. Die absolute Befristung des Kündigungsrechtes beginnt zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung, zum Zeitpunkt, wenn die Versicherung hätte informieren müssen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn man den Vertrag abschliesst; dann muss man die wesentlichen Inhalte des Vertrages bekannt machen. Wenn es Änderungen gibt, muss man auch die wesentlichen Änderungen bekannt geben. Wenn man sie nicht bekannt gibt, dann ist das der massgebende Zeitpunkt.

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