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Gross Jost · Nationalrat · 2004-03-18

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-18

Wortprotokoll

In den Artikeln 26 und 27 bestehen sowohl ein Verbot für präsymptomatische oder pränatale genetische Untersuchungen als auch ein Nachforschungsverbot bezüglich bestehender Untersuchungsergebnisse. Letzteres, das Nachforschungsverbot, ist wichtig, weil es eine Ausnahme von der Deklarationspflicht des Versicherten darstellt. Über solche genetischen Risiken ist der Versicherte nicht auskunftspflichtig, ohne wie bei anderen gefahrerhöhenden Tatsachen bei Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz seine Leistungsansprüche zu gefährden. [PAGE 457]

Der Bundesrat unterstellt die Sozialversicherung - unter Einschluss der beruflichen Vorsorge, unter Einbezug auch des Überobligatoriums und der Taggeldversicherung gemäss KVG und VVG - klar diesen Verboten, und das ist auch richtig so. Abzulehnen ist die Aufweichung der Verbote für Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von über 400 000 Franken und für freiwillige Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente von über 40 000 Franken. Eine Minderheit Noser will gar eine Reduktion dieser Summen bei Lebensversicherungen und Invaliditätsversicherungen auf 250 000 Franken bzw. 25 000 Franken. Warum ist dies abzulehnen?

1. Jede Aufweichung der Verbote ist präjudiziell und relativiert diese Verbote grundsätzlich. Denn wer bei bestimmten Lebensversicherungen Risikoselektion betreiben kann, kann über die Prämiengestaltung die höhere Versicherung attraktiv, die tiefere Versicherung völlig unattraktiv machen. Durch eine solche Regelung, durch eine solche Ausnahme würden der Prämiendiskriminierung Tür und Tor geöffnet.

2. Die Ausnahmeregelung ist unpraktikabel. Die Abgrenzung vom Überobligatorium der beruflichen Vorsorge und von der steuerprivilegierten Lebensversicherung der dritten Säule ist nicht nachvollziehbar, weil meistens der gleiche Versicherungsträger für beide Versicherungsverhältnisse zuständig ist. Dass hier genetische Daten hin und her fliessen, ist absehbar. Das Gleiche gilt für die so genannte freiwillige Invaliditätsversicherung, die regelmässig an die Taggeldversicherung anschliesst. Auch hier ist der Datenaustausch, der widerrechtliche, der unzulässige Datenaustausch wahrscheinlich.

3. Ich frage Sie: Wer kann verhindern, dass der Versicherte bei mehreren Versicherungen parallel Policen abschliesst? Ein wirksamer Sanktionsmechanismus ist jedenfalls in diesem Gesetz nicht vorgesehen.

4. Ganz entscheidend ist in diesem Zusammenhang: Wo Risiken transparent gemacht werden, da ist Risikoselektion unvermeidlich. Das sehen wir in der Zusatzversicherung zur Krankenversicherung, wo bestimmte Patientengruppen, z. B. Suchtabhängige, Aidskranke, psychisch Kranke, praktisch nicht mehr zu tragbaren Prämien versicherbar sind. Das ist das Eingangstor für eine massive Diskriminierung genetisch Benachteiligter und Behinderter. Sie werden tendenziell unversicherbar.

5. Das Fernziel des "genetisch gläsernen Menschen" mit seiner ganzen Risikostruktur steht im fundamentalen Widerspruch zum Versicherungsgedanken. Versicherung ist Absicherung gegen zukünftige unbekannte Risiken. Eine Versichertengemeinschaft ist eine Schicksalsgemeinschaft guter und schlechter Risiken. Ich glaube deshalb, dass dieser Vorschlag, der von der Versicherungswirtschaft inspiriert ist, ein Eigengoal der Versicherer ist.

6. Die Durchbrechung der Verbote im europäischen Vergleich ist überhaupt nicht zwingend. Denn, Herr Pfister, im Gegensatz zu dem, was Sie hier als Trend umschreiben, hat die Mehrzahl der europäischen Staaten klare Verbote oder zumindest Moratorien. Diese Durchbrechung steht aber auch im Widerspruch zum Nichtdiskriminierungsgebot in Artikel 11 der Bioethikkonvention und zur ausschliesslichen medizinischen Zweckbestimmung solcher Untersuchungen und zum Verwertungsverbot nach Artikel 12 der Bioethikkonvention. Meines Erachtens ist das eine konventionswidrige Durchbrechung, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen, aus Gründen eines Gewinnmotivs, und nicht aus medizinischen Gründen geschieht, wie es die Bioethikkonvention vorsieht.

Deshalb bitte ich Sie, die Minderheiten I und II abzulehnen, die Durchbrechung gemäss Fassung des Bundesrates abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.