Randegger Johannes · Nationalrat · 2004-03-18
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-18
Wortprotokoll
Wir kommen nun zum politisch umstrittenen Bereich der Vorlage. Wir Kommissionssprecher werden Ihnen auch hier eine kurze Einführung geben. Ich werde zunächst etwas ganz Knappes über die Grundprinzipien der Versicherungswirtschaft sagen, dann etwas zum Thema Informationssymmetrie, und schliesslich werde ich kurz die Kommissionsarbeit zusammenfassen.
1. Zuerst zu den Grundprinzipien der Versicherungswirtschaft: Versicherungen verteilen Risiken auf eine Gemeinschaft von Versicherten. Diese Verteilung gleicht die wechselhaften Auswirkungen von Schäden aus, die Einzelne betreffen und von diesen kaum allein getragen werden könnten. Versicherungen dienen folglich nicht dazu, Gefahren zu vermeiden, sondern sie sollen Risiken verteilen. Damit die Kosten aufgrund künftiger Schäden und Forderungen durch angemessene Prämien gedeckt sind, müssen Informationen darüber vorhanden sein, welche Schäden und Forderungen zu erwarten sind. Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes muss daher geklärt werden, inwiefern genetische Daten für die Versicherung eine notwendige Information darstellen und inwieweit die informationelle Selbstbestimmung - also der Datenschutz - diesem Bedürfnis der Versicherer entgegensteht.
Wenn eine Versicherung wie im Falle der obligatorischen Sozialversicherungen alle einschliesst, dann stimmt die Zusammensetzung der Versicherten mit der Zusammensetzung der Bevölkerung weitgehend überein. Die Versicherungen können sich für die Prämienberechnung auf allgemein zugängliche Daten stützen. Hingegen können die Versicherungen im Falle der freiwilligen Zusatzversicherungen nicht davon ausgehen, dass die Zusammensetzung der tatsächlichen Gruppe der Versicherungsnehmenden bezüglich der Eigenschaften, die für die Bemessung künftiger Schäden sowie entsprechender Forderungen und Kosten relevant sind, derjenigen der Bevölkerung entspricht.
2. Deshalb wollen die Versicherungen diese spezifischen Eigenschaften ihrer Kunden kennen. Während die Sozialversicherungen für alle den als normal unterstellten Grundbedarf sicherstellen, erlauben Privatversicherungen den Einzelnen, angepasst an ihre besondere Situation profitable Vorkehrungen für die Zukunft zu treffen. Inwiefern deren Situation besonders ist, beurteilen die Versicherer sowie die Versicherungsnehmenden aufgrund von Informationen über individuelle Eigenschaften. Die Versicherer benötigen im Rahmen der Privatversicherungen Daten über die einzelne Person, die sie bei den Sozialversicherungen nicht brauchen. Für die Berechnung der zu erwartenden Kosten und der entsprechenden Prämien sind die Versicherer bei den Privatversicherungen darauf angewiesen, die Eigenschaften ihrer tatsächlichen Versicherungsnehmer zu kennen. Diese können vom statistischen Normalfall abweichen.
Unter solchen Umständen kann die Kostendeckung deshalb gefährdet sein, weil mit weniger Schäden und Forderungen gerechnet wurde. Verfügen Versicherungsnehmende über relevante Informationen, und teilen sie diese nicht mit, dann wird die Berechnungsgrundlage verfälscht, und der Versicherer wird in die Irre geführt. Deshalb fordern die Versicherer bei den Privatversicherungen die Informationssymmetrie. Da es um verfügbare Informationen geht, findet das Recht auf Nichtwissen im Versicherungsbereich - im Privatversicherungsbereich, genau gesagt - keine Anwendung. Der Abschluss einer Privatversicherung ist gewissermassen eine Wette über das Eintreffen zukünftiger Ereignisse. Im Rahmen dieser Wette sind die relevanten Informationen über die wahrscheinlichen Entwicklungen entscheidend. Wenn beide Seiten, Versicherer und Versicherte, keine Kenntnisse über wichtige Zusammenhänge haben, sind zwar die Voraussetzungen fehlerhaft, aber beide Seiten treffen ihre Abmachungen bei gleichem Informationsstand.
3. Anlässlich der Sitzung der WBK im Januar 2004 ist die Praktikabilität von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e, wo es um die freiwilligen Invaliditätsversicherungen geht, infrage gestellt worden. Kurz gesagt: Befürchtet wird ein unerlaubter Datentransfer zwischen verschiedenen Versicherungszweigen, also ein Datentransfer zwischen Versicherungszweigen, in welchen ein Nachforschungsverbot besteht - eben den obligatorischen Zweigen -, einerseits und solchen wie den freiwilligen Invaliditätsversicherungen, die eine Nachfrageberechtigung erhalten sollen, andererseits. Diese Versicherungszweige seien so "verhängt", dass Antragsteller und Antragstellerinnen durch einen Datentransfer in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden könnten. Das war die Befürchtung in der Kommission. Das gelte insbesondere für die zweite Säule. Das Bundesamt für Justiz wurde deshalb beauftragt, der Kommission ein Arbeitspapier zu dieser Problematik zu unterbreiten. Zusammenfassend ist gemäss Bundesamt für Justiz festzustellen, dass innerhalb der beruflichen Vorsorge eine recht gute Absicherung besteht und dass kein Transfer von unerlaubten genetischen Daten erfolgen sollte.
Im Auftrag der Kommission hat das Bundesamt für Justiz auch eine rechtsvergleichende Studie zum Nachforschungs- und Verwertungsrecht erarbeitet, also zu Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben d und e. In dieser Studie wird festgehalten, welche Staaten eine Gesetzgebung in diesem Bereich kennen und wie diese Gesetzgebung ausgestaltet ist. Zusammenfassend stellt diese Studie fest, dass nur fünf Staaten ein striktes gesetzliches Verbot kennen; ein Staat hat eine Gesetzgebung, die Nachforschungen ab einer bestimmten Versicherungssumme explizit erlaubt, ein Staat bereitet eine solche Gesetzgebung vor, und acht Staaten sehen keine gesetzlichen Einschränkungen vor. Es bestehen teilweise freiwillige Moratorien der Versicherungsbranche, die meist Limiten für Nachforschungen vorsehen. Insgesamt sind in rund zwei Dritteln der EU-Mitgliedstaaten Nachforschungen mit teilweisen Einschränkungen erlaubt.