Randegger Johannes · Nationalrat · 2004-03-18
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-18
Wortprotokoll
Wir Kommissionssprecher werden Ihnen die Änderungen erläutern, die die Kommission im 3. Abschnitt, "Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich", vorgenommen hat. Dieser Abschnitt bildet den Hauptteil der Vorlage, weil genetische Untersuchungen im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich abgesehen von wenigen Ausnahmen nur zu medizinischen Zwecken durchgeführt werden dürfen.
Die Kommission hat sich dementsprechend bei Artikel 10 intensiv mit der Regelung der Voraussetzungen für die Zulassung von genetischen Untersuchungen und bei den Artikeln 15, 16 und 17 mit der genetischen Beratung bei pränatalen genetischen Untersuchungen auseinander gesetzt. Sie schlägt Ihnen bei den genannten Artikeln Gesetzestexte vor, die von der bundesrätlichen Version abweichen. Ich begründe Ihnen nun im Folgenden sehr kurz die Abweichungen und beginne bei Artikel 10.
Artikel 10 soll festlegen, wann an einer geborenen Person genetische Untersuchungen durchgeführt werden dürfen. Die bundesrätliche Vorlage schlägt die medizinische Indikation vor und regelt den Indikationsbereich in Absatz 1 abschliessend mit der Aufzählung der Buchstaben a bis c. Genetische Untersuchungen sind somit nur erlaubt, wenn sie gemäss Buchstabe a einen prophylaktischen oder therapeutischen Zweck haben, gemäss Buchstabe b als Grundlage für die Lebensplanung dienen oder gemäss Buchstabe c im Rahmen der Familienplanung erfolgen.
Die Kommission schlägt nun eine Fassung von Artikel 10 vor, in der das Anliegen des Bundesrates in einer knapperen und weniger verfänglichen Form formuliert wird. Die Kommission will insbesondere vermeiden, dass der Begriff "Lebensplanung" im Gesetzestext falsche Signale aussendet und zu eugenischen Assoziationen Anlass gibt.
Die medizinische Indikation, die auch im bundesrätlichen Entwurf vorgesehen ist, wird mit der bündigen Formulierung "einem medizinischen Zweck" klar gefasst. Nach internationalen Standards wie dem Übereinkommen über Menschenrechte in der Biomedizin oder gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften schliesst eine solche Formulierung die Familienplanung nicht aus. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass man eine Krankheitsveranlagung im Sinne einer selbstverantwortlichen Lebensplanung genetisch untersuchen lässt. Der Entscheid der Kommission - diesem Antrag stand ein Streichungsantrag gegenüber, der all diese Entscheide allein den Ärzten überlassen hätte - wurde mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung gefällt.
Ich komme nun zu Artikel 15: Dieser formuliert zusätzliche Anforderungen für die genetische Beratung bei pränatalen genetischen Untersuchungen. Der Artikel betont das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, ihr Recht, über die Massnahmen frei zu entscheiden. Es besteht also die Pflicht, auf das allfällige Fehlen einer Therapie und Prophylaxe im engen medizinischen Sinne hinzuweisen, auf unabhängige Informationsstellen nach Artikel 17 sowie auf die Vereinigungen von Eltern behinderter Kinder. Schliesslich wird geregelt, wie der Ehemann oder Partner einbezogen wird. Artikel 15 Absatz 3 soll verhindern, dass es automatisch zum Schwangerschaftsabbruch kommt, wenn eine schwerwiegende, nicht therapierbare Störung festgestellt wird.
Die Kommission folgt inhaltlich weitgehend dem bundesrätlichen Entwurf. In Absatz 2 schlägt sie eine redaktionelle Anpassung vor, die sich aus dem Antrag der Kommission zu Artikel 17 ergibt. In Absatz 4 soll die Fassung des Bundesrates entschärft werden: In der Fassung des Bundesrates wird die Möglichkeit, den Ehemann oder Partner der Frau in die Beratung einzubeziehen, vom expliziten Einverständnis der Frau abhängig gemacht. Die Kommission hat mit 9 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen einer Änderung zugestimmt, die stärker dazu anregt, den Ehemann oder Partner einzubeziehen.
Artikel 16 regelt die Informationspflichten bei pränatalen Risikoabklärungen, die noch keine pränatalen genetischen Untersuchungen darstellen. Insbesondere die Ultraschalluntersuchungen, von denen mindestens zwei von den Krankenkassen bezahlt werden, gehören zum medizinischen Betreuungsstandard während der Schwangerschaft. Eine obligatorische Beratung, wie sie teilweise in der Detailberatung der Kommission verlangt wurde, liesse sich angesichts von jährlich mindestens 140 000 Ultraschalluntersuchungen kaum realisieren, geschweige denn finanzieren.
Die Kommission folgt dem Entwurf des Bundesrates, ergänzt diesen aber mit dem Buchstaben d. Mit dieser Ergänzung soll der Arzt oder die Ärztin, der oder die eine pränatale [PAGE 450] Risikoabklärung wie etwa eine Unterschalluntersuchung durchführt, dazu verpflichtet werden, auf die Informationen zu den medizinischen Zwecken und Folgen und daneben auch auf weitere Informations- und Beratungsstellen im Sinne von Artikel 17 hinzuweisen, in dem Sinne, dass die psychosozialen Begleitumstände der Schwangerschaft besser berücksichtigt werden. Die Kommission stimmte dieser Ergänzung mit 11 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.
Nun noch zu Artikel 17: Dieser sieht unabhängige Informationsstellen für pränatale Untersuchungen vor. Die Informationsstellen werden von den Kantonen eingerichtet, sie informieren in allgemeiner Weise und vermitteln Kontakte zu Elternvereinigungen oder Selbsthilfegruppen. Es ist möglich, dass diese Aufgaben durch die bestehenden Einrichtungen der Schwangerschaftsberatung übernommen werden. Dieses Informationsangebot ist zu unterscheiden von der genetischen Beratung im Sinne der Artikel 14 und 15. Letztere soll unter der Aufsicht geschulter Ärztinnen und Ärzte verbleiben, da es um die medizinische Interpretation genetischer Daten geht. Die Information, die von den Kantonen gewährleistet wird, und die ärztliche Beratung, die von den Krankenkassen bezahlt wird, sollen einander ergänzen.
Die Kommission weicht von der Formulierung des Bundesrates ab, ohne dass sie sich aber inhaltlich vom Entwurf zu weit entfernt. Der Antrag der Kommission bringt das Anliegen zum Ausdruck, dass den werdenden Eltern neben der allgemeinen Information auch eine unabhängige Beratung angeboten wird, die sich der psychosozialen Begleitumstände pränataler Untersuchungen annimmt. Diese Beratung kann im Rahmen der bestehenden Beratungsstrukturen für Schwangere eingerichtet werden und sollte daher nur geringe Mehrkosten für die Kantone verursachen.
Dieses Anliegen wird auch vom Bundesrat in der Botschaft angesprochen, wenn dieser schreibt: "Trotz des allgemeinen Charakters der Informationen ist es nicht auszuschliessen, dass betroffene Personen aus Bestürzung oder aus Angst auch persönlichere und detailliertere Fragen stellen. Mit solchen Situationen müssen die Informationsstellen wenigstens annäherungsweise umgehen können, statt stets auf den Arzt oder die Ärztin zu verweisen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen deshalb über hinreichende Kenntnisse betreffend genetische und pränatale Untersuchungen verfügen." Auf diese Weise können der Arzt oder die Ärztin von der Aufgabe entlastet werden, neben den medizinischen Erläuterungen noch zusätzliche, zahlreiche allgemeine Informationen weitergeben zu müssen.
Damit Missverständnisse von vornherein ausgeräumt sind, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die allfällige psychosoziale Beratung klar zu unterscheiden ist von der genetischen Beratung im Sinne von Artikel 14 und Artikel 15.
Dieser vorliegende Antrag wurde von der Kommission mit 20 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.