Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-03-02
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-02
Wortprotokoll
Dieses Mal geht es mir ähnlich wie vorhin Herrn David, indem ich mir sage: "Ja, aber". Ich begründe Ihnen das wie folgt: Wir sind ja im Augenblick dabei, das Projekt Finanzmarktaufsicht zu verwirklichen, und in diesem Projekt geht es darum, dass wir die Eidgenössische Bankenkommission und das Bundesamt für Privatversicherungen in einer neuen Organisation vereinigen wollen, die wir dann Finma nennen, eine öffentlich-rechtliche Institution. Diese öffentlich-rechtliche Institution soll den Finanzplatz Schweiz, den Finanzmarkt Schweiz beaufsichtigen. Es ist meine klare Absicht, eine starke Finanzmarktaufsicht zu haben.
Es ist mit mehreren Banken und Versicherungen schon gesprochen worden; ich habe selber Konsultationen durchgeführt. Ich stelle fest, dass die Bereitschaft - der Banken und Versicherungen in erster Linie - für eine starke Finanzmarktaufsicht, die auch international Anerkennung findet, vorhanden ist. Das ist für mich das Ermutigende an der Angelegenheit. Auch aus diesem Grund habe ich jetzt im Projekt etwas Tempo zurückgenommen. Ursprünglich war ja vorgesehen, dass man bis etwa im Sommer diese Finanzmarktaufsicht hat. Nun sind aber verschiedene Experten noch am Arbeiten: Die Kommission Zimmerli hat einen ersten Bericht abgeliefert, die Kommission Brühwiler wird im April, vielleicht im Mai so weit sein. Dann erwarte ich einen weiteren Bericht zum ganzen Teil Sanktionen - ein sehr umstrittenes Thema. Ich möchte diesen Bericht auch noch dieses Jahr haben und dann eine Finanzmarktaufsicht daraus kreieren.
Das jetzt einfach mal als Einleitung, um Ihnen zu signalisieren, dass das Problem, das Sie aufwerfen, besteht. Jetzt muss man sich einfach fragen: Wo in diesem ganzen Projekt passt dieser an sich berechtigte Vorstoss hinein?
Da sind einmal die Ausstandsregeln, die es ja heute schon gibt: In Bezug auf das Verwaltungsverfahren gibt es eigentlich klare Ausstandsregeln. Denn in den Ausstand treten muss immer, wer in einer Sache ein persönliches Interesse hat. Die Definition dieses persönlichen Interesses ist am Ende eine Frage der Auslegung durch das Gericht. Ausserdem kann sich die Eidgenössische Bankenkommission ihrerseits jederzeit einschalten. Ihre Verfügungen unterliegen dann nur noch dem Bundesgericht; es kann nicht mehr in der Verwaltung weiter darüber befunden werden.
Im ersten Bericht Zimmerli zur Finanzmarktaufsicht ist vorgesehen, hier noch eine zusätzliche Stufung vorzunehmen - ich habe es bereits angetönt -, indem wir bei der Finma einen Aufsichtsrat haben werden, ein Strategieorgan, wenn Sie so wollen, und eine Geschäftsleitung, das ist das operative Organ. Diese Geschäftsleitung soll im Einzelfall verfügen können.
Mit Blick darauf, dass die Übernahmekommission Empfehlungen abgibt, dass die Eidgenössische Bankenkommission [PAGE 15] verfügen kann und ihre Verfügungen beim Bundesgericht anfechtbar sind, ist die Regelung zur Vermeidung von Interessenkonflikten eigentlich heute schon mehrstufig. Aber die Mehrstufigkeit wird mit der neuen Finma formal beschlossen, es wird ein neues Organ geben, und mit diesem Organ kann den berechtigten Anliegen von Herrn Béguelin dann entsprochen werden. Das ist der Grund, weshalb wir der Meinung sind, dass das Anliegen nicht mehr auf ein Postulat konzentriert werden sollte, weil es ohnehin schon unterwegs ist. Aber wenn der Rat trotzdem am Postulat festhält, werde ich diese Stelle nicht schon wieder verlassen, Herr Béguelin.