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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-03-02

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-02

Wortprotokoll

Der Begründung der Motion, wie sie von Herrn Büttiker gegeben wurde, habe ich nichts beizufügen. Ich teile diese Beurteilung.

Zur Frage von Herrn Gentil: Es geht ja hier einzig um den Schutz des Berufsgeheimnisses für eine Kategorie von etwas über 300 in der Schweiz praktizierenden Effektenhändlern, die in gewissen Bereichen ähnliche oder gleiche Tätigkeiten wie die Banken und die Sparkassen ausüben. Es geht in keiner Art um mehr oder weniger Mehrwertsteuern. Wenn nämlich das Anliegen ein fiskalisches gewesen wäre - da kennen Sie mich gut genug -, dann hätte ich mich wahrscheinlich nicht dahinter gestellt. Hier geht es vielmehr um das Berufsgeheimnis, um den Schutz des Berufsgeheimnisses einer Berufsgattung, die gleiche Tätigkeiten wie die Banken und Sparkassen ausübt. Das Bankgeheimnis bezieht sich ja auf die Beziehung zwischen dem Kunden und der Bank, nur auf das.

Was die ganze Situation der Geldwäscherei betrifft, was den Bankgeheimnisschutz betrifft, verweise ich auf die Regelungen, die das Bankgeheimnis heute als enges Netz umgeben. Dazu gehört das Strafrecht, dazu gehört das Geldwäschereigesetz, dazu gehören die Vorschriften von Corporate Governance usw. Gemäss diesen Regelungen kann eben das Bankgeheimnis im Straffall doch relativiert werden. Es kann aufgehoben werden, es ist den Strafrechtsbehörden nicht entzogen. Es geht hier in keiner Weise darum, dass [PAGE 14] eine Berufsgattung einen Vorteil für die Ausübung ihrer Tätigkeit erwerben möchte, sondern sie möchte lediglich den Schutz ihres Berufsgeheimnisses. Den kann man über diesen Artikel 62 Absatz 3 im Mehrwertsteuergesetz zusichern. Das ist das ganze Anliegen.

Man hat sich sogar die Frage gestellt: Braucht es dafür überhaupt eine Motion? Muss man dafür überhaupt gesetzgeberisch tätig werden? Hätte die Möglichkeit bestanden, das allenfalls sogar im Rahmen der Verwaltungspraxis anzuwenden? Ich habe dann aber Abklärungen getroffen, deren Ergebnisse es ratsam erscheinen lassen, dass man hier gesetzgeberisch tätig wird, dass das Parlament über diese Angelegenheit befinden soll. Die Steuerverwaltung hat dann von sich aus via Motion Hand geboten und nicht, indem sie ihre Praxis anpasst.