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Heberlein Trix · Ständerat · 2004-03-03

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-03

Wortprotokoll

Üblicherweise gibt ja die Gewährleistung von Kantonsverfassungen kaum zu Diskussionen Anlass. Dies war denn auch bei dieser Vorlage - mit Ausnahme der Verfassung des Kantons Aargau - der Fall. Zuhanden des Plenums beschloss die Kommission, hierzu folgende Bemerkungen festzuhalten:

Der Grosse Rat des Kantons Aargau wird von 200 auf 140 Mitglieder reduziert werden. Der Bundesrat führt in seiner Botschaft dazu aus, dass diese Änderung zu einer Verletzung der Bundesverfassung führen könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn die Verkleinerung des Grossen Rates dazu führt, dass einzelne Wahlkreise zu klein werden. Das hätte zur Folge, dass eine grössere Anzahl von Wählerinnen und Wählern überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten wäre. Das Bundesgericht hat ja bekanntlich in einem ähnlichen Fall betreffend die Stadt Zürich entschieden, dass auf diese Weise die Rechtsgleichheit beim Wahlrecht verletzt wird. Das Problem kann aber behoben werden, wenn Wahlkreisverbände gebildet und dadurch die Minderheiten geschützt werden. Dies ist auch für den Kanton Aargau ein Hinweis darauf, wie er vorgehen sollte.

Die Kommission teilt die Auffassung von Bundesrat und Bundesgericht. Allerdings ist die blosse Möglichkeit einer Verletzung von Bundesverfassung oder Bundesrecht kein Grund, um einer kantonalen Verfassung die Gewährleistung durch den Bund zu verweigern. Die Gewährleistung darf bzw. muss nur dann verweigert werden, wenn keine bundesrechtskonforme Auslegung der kantonalen Verfassungsbestimmung möglich ist. Im vorliegenden Fall des Kantons Aargau ist dies aber möglich, indem man rechtzeitig genügend grosse Wahlkreisverbände bildet.

Daher beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, die Verfassungen der Kantone Zürich, Glarus, Solothurn, Appenzell Innerrhoden und Aargau zu genehmigen.

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