Bürgi Hermann · Ständerat · 2004-03-03
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-03
Wortprotokoll
Ausgangspunkt dieser Revision bildet ein im Nationalrat angenommenes Postulat, wonach der Erwerb von Aktien an Immobiliengesellschaften gleich behandelt werden soll wie der Erwerb von Anteilen an Immobilienanlagefonds. Mit der Änderung von Artikel 4 Absatz 1 Litera e des Gesetzes wird nun dieses Postulat in die Tat umgesetzt.
Im Zuge dieser Revision werden noch sechs weitere Änderungen vorgeschlagen:
1. Es geht darum, dass eingesetzte Erbinnen und Erben von der Pflicht zur Veräusserung des geerbten Grundstückes innert zweier Jahre befreit werden, wenn sie besonders enge Beziehungen zum Grundstück nachweisen können.
2. Eine weitere Änderung besteht darin, dass die Kantone nach eigenen Kriterien, ohne bundesrechtliche Vorgaben, die Fremdenverkehrsorte bestimmen können, in denen Ausländer Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Aparthotels erwerben dürfen, dies, um den Fremdenverkehr zu fördern.
3. Die Alterslimite für ein Kind, dem der Erwerb einer Ferien- oder Zweitwohnung nicht bewilligt werden kann, weil seinen Eltern bereits eine solche gehört, wird von 20 auf 18 Jahre gesenkt.
4. Erwerber, die bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück haben, sollen für den Erwerb eines zusätzlichen Anteils an diesem von der Bewilligungspflicht befreit werden.
5. Partizipationsscheinkapital soll nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es festzustellen gilt, ob eine Gesellschaft durch Personen im Ausland beherrscht wird.
6. Die letzte Änderung besteht darin, dass kantonale Ausführungsbestimmungen nicht mehr der Genehmigung des Bundes unterstehen.
Diese weiteren Gesetzesänderungen - zusammenfassend - entsprechen einem Bedürfnis der Praxis, und sie verringern zudem den administrativen Aufwand.
Im Rahmen der Kommissionsberatung - ich muss noch etwas ausholen - stand als Erstes die Frage des Eintretens zur Diskussion. Dies deshalb, weil - das wissen Sie - die Aufhebung der Lex Koller im Raum steht. Wir haben uns eingehend über den Stand der Dinge orientieren lassen. Von Interesse waren insbesondere die zu erwartenden Konsequenzen einer Aufhebung dieses Gesetzes sowie die Frage der Notwendigkeit allfälliger flankierender Massnahmen. Es geht dabei insbesondere um die Frage, ob als Folge der Aufhebung der Lex Koller raumplanerische Ersatzmassnahmen in Betracht zu ziehen sind. Das Bundesamt für Raumplanung hat diesbezüglich zuhanden unserer Kommission einen Bericht verfasst, und wir haben auch den Direktor dieses Amtes angehört.
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die Situation präsentiert sich so, dass der Bundesrat im Rahmen eines Aussprachepapiers aufgrund der Motion der FDP-Fraktion (02.3677) - sie beantragt, die Lex Koller sei aufzuheben - tätig geworden ist. Aufgrund dieser Motion hat der Bundesrat am 19. Dezember 2003 den Auftrag erteilt, allfällige raumplanerische Ersatzmassnahmen zu prüfen. Von zentraler Bedeutung sind in diesem Zusammenhang der Zweitwohnungsbau und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Raumentwicklung. Mögliche Handlungsansätze bzw. raumplanerische Massnahmen könnten - wohlverstanden: könnten - sein: Erst- oder Zweitwohnungsanteilplan, Mindestwohnflächen, Kontingentierung, Ersatzabgaben usw. Sofern also parallel zur Aufhebung der Lex Koller ein Handlungsbedarf bejaht werden sollte, wären aber auch eventuelle fiskalische Massnahmen abzuklären. Das Ergebnis dieser Abklärungen soll dem Bundesrat in Form eines Berichtes bis spätestens Ende dieses Jahres unterbreitet werden. Die Aussprache mit Herrn Bundesrat Blocher hat ergeben, dass an diesem Fahrplan des Bundesrates im Grundsatz nichts geändert werden soll. Im Sinne einer Beschleunigung soll indessen vorweg prioritär abgeklärt werden, wie hoch effektiv der Anteil von ausländischen Erwerbern von Eigentum ist, eine Grösse, die - man höre und staune - bis anhin nicht bekannt ist! Bei diesem Zwischenbericht soll man sich zudem auf die in diesem Zusammenhang relevanten Orte beschränken - also nicht flächendeckend vorgehen, sondern sich auf die tatsächlich relevanten Orte beschränken.
Nach dieser eingehenden Diskussion und Auseinandersetzung über das Verhältnis der vorliegenden Revision und einer allfälligen Aufhebung der Lex Koller hat sich dann die Kommission - bei einer einzigen Enthaltung - für Eintreten und damit für diese Revision entschieden. Sie liess sich dabei vom Motto "Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach" leiten. In diesem Sinne soll jetzt - losgelöst von der Aufhebung der Lex Koller - die durch einen parlamentarischen Vorstoss ausgelöste Revision, wie wir sie heute behandeln, zeitverzugslos durchgezogen werden, verbunden mit weiteren geringfügigen Änderungen.
Ich bitte Sie zu bedenken, dass aufgrund der Erfahrungen mit diesem Gesetz auch damit gerechnet werden muss, dass dessen Aufhebung möglicherweise nicht so schlank über die Bühne gehen wird. Ich erinnere Sie an die Ablehnung einer Vorlage zur Lockerung der Lex Koller; eine Volksabstimmung im Jahre 1995 hat ein Nein zu dieser Lockerung ergeben. [PAGE 34]
Ein weiteres Indiz dafür, dass das nicht ganz diskussionslos über die Bühne gehen wird, ist die Tatsache, dass die von der FDP eingebrachte Motion im Nationalrat bekämpft wird, und der Entscheid über das Schicksal dieses Vorstosses steht noch aus.
Der in Aussicht gestellte Zwischenbericht sollte im Übrigen bis zum Zeitpunkt der Beratungsaufnahme im Nationalrat vorliegen, sodass dann immer noch die Möglichkeit bestehen würde, sofern neue Erkenntnisse vorhanden sind, allenfalls auf diese Revision zurückzukommen.
Das sind im Wesentlichen die Gründe, welche die Kommission veranlasst haben, jetzt auf die Vorlage einzutreten und sie zu beraten. Aber - das möchte ich unterstreichen - mit diesem Vorgehen wird die Frage der Aufhebung der Lex Koller in keiner Art und Weise präjudiziert.
Im Namen der Kommission bitte ich Sie, sich diesen Überlegungen anzuschliessen und auf die Vorlage einzutreten.