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Wicki Franz · Ständerat · 2004-03-09

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-09

Wortprotokoll

Die parlamentarische Oberaufsicht, welche durch die GPK wahrgenommen wird, beschränkt sich nicht auf die Tätigkeit des Bundesrates und der Bundesverwaltung. Artikel 169 BV sieht auch die parlamentarische Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte vor. Es ist erst etwas mehr als ein Jahr her, als wir hier in diesem Rat entschieden haben, dass diese Oberaufsicht über die Gerichte wie bis anhin durch die GPK und nicht durch eine neu geschaffene Gerichtskommission wahrgenommen werden soll. Kurze Zeit darauf wurde die parlamentarische Oberaufsicht der GPK über das Bundesgericht unerwartet auf die Probe gestellt. Da es sich in diesem Fall wohl um einen Sonderfall handelt, dieser Fall aber viele grundlegende staatsrechtliche und verfahrensrechtliche Probleme aufgeworfen hat, rechtfertigt es sich, im Rahmen der GPK-Berichterstattung darauf einzugehen.

Es war am 11. Februar 2003: Am Bundesgericht in Lausanne ereignete sich der so genannte Spuckvorfall, der in den folgenden Tagen grosses Aufsehen in der Öffentlichkeit erregte. Gemäss Darstellung in den Medien hatte Bundesrichter Martin Schubarth in der Eingangshalle des Gerichtsgebäudes in Richtung eines Journalisten gespuckt und dabei einen Gerichtsschreiber getroffen.

In den Tagen nach diesem Ereignis wurden Anschuldigungen laut, wonach es am Kassationshof in Strafsachen, einer Abteilung des Bundesgerichtes, unter dem Präsidium von Herrn Schubarth Unregelmässigkeiten im Verfahren gegeben habe. Am 19. Februar 2003 bestätigte das Bundesgericht in einer Medienmitteilung den von Bundesrichter Schubarth verursachten Spuckvorfall und missbilligte diesen in aller Form. Das Bundesgericht beschloss zudem mit sofortiger Wirkung, Bundesrichter Martin Schubarth in der Rechtsprechung nicht mehr einzusetzen, und forderte ihn zum Rücktritt auf. Dieser trat auf die Aufforderung jedoch nicht ein. Er machte geltend, das Ereignis sei mit seiner damaligen Krankheit, aber auch mit einer gegen ihn geführten Intrige vor seiner Wiederwahl im Dezember 2002 in Zusammenhang gestanden.

Der Spuckvorfall wurde zu einem Medienereignis, und das oberste Gericht sah sich während Tagen der Lächerlichkeit preisgegeben. Das Gericht bekam zu spüren, dass das Vertrauen vieler Rechtsuchender und anderer Bürgerinnen und Bürger in das oberste Gericht erschüttert war. Zusätzlich unterminierten die Gerüchte um angebliche Unregelmässigkeiten am Kassationshof das Vertrauen in das Bundesgericht.

Gleichzeitig erhob Bundesrichter Schubarth seinerseits in der Öffentlichkeit schwere Vorwürfe gegenüber dem Bundesgericht. Hinsichtlich der Person von Bundesrichter Schubarth war eine Art Pattsituation entstanden: Als Magistratsperson konnte er weder vom Bundesgericht noch von der Bundesversammlung disziplinarisch belangt oder seines Amtes enthoben werden.

In dieser rechtsstaatlich und staatspolitisch sehr heiklen Situation beschlossen die beiden Geschäftsprüfungskommissionen, umgehend eine Inspektion am Bundesgericht einzuleiten und dabei den Spuckvorfall, die behaupteten Unregelmässigkeiten am Kassationshof und auch das Arbeitsklima abzuklären. Sie setzten für die Untersuchung eine Arbeitsgruppe ein, bestehend aus Mitgliedern der ständerätlichen und der nationalrätlichen Subkommission Gerichte. Diese Arbeitsgruppe hörte zu diesem Zweck zahlreiche Mitglieder und Mitarbeiter des Bundesgerichtes sowie aussen stehende Personen an und nahm Einsicht in die verschiedenen Dossiers von abgeschlossenen Prozessen des Bundesgerichtes. Die Arbeitsgruppe konnte sich auf die aktive Mitarbeit des Bundesgerichtes selbst stützen.

Aufgrund der Untersuchungen gelangten die GPK in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2003 zu folgenden Feststellungen und Schlussfolgerungen: Die Untersuchung dieses [PAGE 79] Spuckvorfalles ergab, dass Bundesrichter Schubarth am Morgen des 11. Februar 2003 in der Eingangshalle des Bundesgerichtes die Beherrschung verlor, auf einen ihm verhassten Journalisten spuckte, dabei versehentlich einen Gerichtsschreiber traf und sich anschliessend wortlos entfernte. Die GPK kamen zum Schluss, dass sich Bundesrichter Schubarth mit dem Spuckvorfall eine grobe Anstandsverletzung zuschulden kommen liess, die sich mit der Stellung eines Bundesrichters nicht verträgt. Das Vertrauen der Rechtsuchenden in ihn war damit nachhaltig gestört. Das musste selbst dann gelten, wenn man bezüglich der persönlichen Krisensituation, in der Bundesrichter Schubarth gestanden haben mag, ein gewisses Verständnis aufbrachte. Eine Rückkehr Schubarths in das Gericht hätte zu einer schweren Belastung der Akzeptanz des obersten Gerichtes geführt, was dem Rechtsfrieden im Lande abträglich gewesen wäre. Nach Ansicht der GPK hätte ein solches Risiko aus rechtsstaatlicher Sicht nicht eingegangen werden können. Die GPK waren deshalb der Meinung, dass es keine Alternative zu einem Rücktritt von Bundesrichter Schubarth gab.

Bei der Untersuchung der behaupteten Unregelmässigkeiten am Kassationshof stellten die GPK fest, dass Bundesrichter Schubarth als Präsident dieses Kassationshofes in einem Fall die Meinung eines Richterkollegen klar übergangen und in Verletzung der Bestimmungen über das Zirkulationsverfahren und die öffentliche Beratung das Urteil auf dem Zirkulationsbogen als einstimmig gefällt deklariert hatte, obwohl nur ein Mehrheitsentscheid, aber keine Einstimmigkeit vorlag. Nach Auffassung der GPK hat Bundesrichter Schubarth damit eine Amtspflicht verletzt. Hinsichtlich mehrerer Beispiele haben die GPK festgestellt, dass er als Abteilungspräsident eigenmächtig und unkollegial vorgegangen ist. Er hat seine präsidialen Kompetenzen sehr weit gehend ausgeschöpft und zuweilen die Grenzen des korrekten Vorgehens überschritten. Aber die GPK haben in keinem Fall eine Urteilsmanipulation in dem Sinne festgestellt, dass ein Entscheid den Parteien anders eröffnet worden wäre, als ihn das Richterkollegium beschlossen hat.

Ein wichtiges Ergebnis der Inspektion ist - und das möchte ich hier besonders hervorheben -, dass die GPK insgesamt zum Schluss kamen, dass kein Anlass besteht, an der hohen Qualität der Rechtsprechung und an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Urteile des Kassationshofes während des Präsidiums von Bundesrichter Schubarth zu zweifeln.

Die Untersuchung des Arbeitsklimas am Kassationshof unter dem Präsidium von Bundesrichter Schubarth hat gezeigt, dass dieses einerseits durch die eigenmächtige Abteilungsführung belastet wurde und andererseits stark von seiner Persönlichkeit geprägt war. Das Klima am Kassationshof verschlechterte sich insbesondere auch durch ein Zerwürfnis zwischen Herrn Schubarth und einem Richterkollegen. Die Bewältigung der Konflikte am Kassationshof hat sich als problematisch erwiesen. Die institutionelle Struktur des Bundesgerichtes, das aus 30 grundsätzlich gleichgestellten Bundesrichtern besteht, kann zur Entstehung von persönlichen Konflikten unter den Richtern beitragen. Die GPK empfahlen daher dem Bundesgericht, zu prüfen, ob die Führungsstrukturen gerichtsintern verstärkt und gewisse Aufsichtsmechanismen sowie interne Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung geschaffen werden könnten.

Im Weiteren haben die GPK im Rahmen ihrer Abklärungen Feststellungen gemacht in Bezug auf gerichtsinterne Verfahren wie das Zirkulationsverfahren, die Praxis bei mündlichen Beratungen sowie die Zuteilung der Referenten und die Bildung der Spruchkörper. Dies gab Anlass, hinsichtlich des Verfahrens konkrete Empfehlungen an das Bundesgericht zu richten.

In Kenntnis des Berichtentwurfes dieser Arbeitsgruppe und zwei Tage vor dessen Verabschiedung durch die beiden GPK reichte dann Herr Bundesrichter Schubarth seinen Rücktritt ein. Nach der Veröffentlichung des Berichtes der beiden GPK und nach Gesprächen mit dem Präsidenten der Gerichtskommission der eidgenössischen Räte erklärte sich Herr Schubarth schliesslich bereit, im Interesse der Justiz seine Demission nicht erst auf den 30. Juni, sondern bereits auf spätestens Ende Januar 2004 einzureichen.

Zum Schluss möchte ich noch auf einige Besonderheiten der Inspektion beim Bundesgericht aufmerksam machen: Die GPK führten zum ersten Mal in ihrer Geschichte eine Inspektion beim Bundesgericht durch. Mangels klarer und detaillierter Gesetzesgrundlagen im damals noch geltenden Geschäftsverkehrsgesetz musste die Arbeitsgruppe im Rahmen eines Briefwechsels mit dem Bundesgericht zuerst zahlreiche Verfahrensfragen klären. Die GPK konnten sich dabei auf ihre Erfahrungen aufgrund von Inspektionen im Bereich des Bundesrates abstützen.

Gleichzeitig massen sie dem Gebot der Gewaltenteilung und der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit von Beginn weg grosses Gewicht zu. Im vorliegenden Fall zeigte es sich, dass es möglich war, die Geschäftstätigkeit des Gerichtes und die internen Verfahrensabläufe zu überprüfen, ohne sich in die Beurteilung von Rechtsfragen im Rahmen der richterlichen Tätigkeit einzumischen. Insofern erwiesen sich anfängliche Befürchtungen des Bundesgerichtes, wonach durch eine solche Inspektion die richterliche Unabhängigkeit tangiert werden könnte, als unbegründet.

Bei der Durchführung der Inspektion bewährten sich die Inspektionserfahrungen der GPK und ihres Sekretariates. Die flexiblen Strukturen der GPK erlaubten es, rasch ein geeignetes Untersuchungsgremium einzusetzen, das in beiden Räten verankert war, was der Bedeutung des vorliegenden Falls angemessen erschien. Allerdings verlangte die Inspektion von den Kommissionsmitgliedern und dem Sekretariat ein Mass an Engagement und Verfügbarkeit, das bisweilen nur schwer mit dem Milizcharakter des Parlamentes vereinbar war.

Positiv zu werten ist schliesslich die im vorliegenden Fall geglückte Arbeitsteilung zwischen der GPK und der neuen Gerichtskommission. Nicht zuletzt dank dem Umstand, dass die Gerichtskommission diese Inspektion nicht selbst durchführen musste, konnte sie am Schluss zu einer gütlichen Lösung in der Rücktrittsfrage beitragen. Das Bundesgericht selbst nahm zu den Empfehlungen der GPK am 5. Januar dieses Jahres formell Stellung. Dabei gab es seinem Willen Ausdruck, die im Bericht enthaltenen Empfehlungen umzusetzen. Konkrete Massnahmen betreffen unter anderem die Wiedereinführung eines formalisierten Beschlussprotokolls bei öffentlichen, parteiöffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen, im Sinne von Artikel 17 OG. Ferner erklärte sich das Bundesgericht bereit, Strategien für Konfliktlösungen zu erarbeiten.

Die GPK, vertreten durch ihre Subkommission Gerichte, werden mit dem Bundesgericht betreffend die Umsetzung ihrer Empfehlungen in Kontakt bleiben. Sicher werden die offenen Fragen auch in der kommenden Aussprache mit dem Bundesgericht, die im April stattfindet, ein Thema sein.