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David Eugen · Ständerat · 2004-03-09

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-09

Wortprotokoll

Buchstabe c betrifft vielleicht den Kernpunkt dieser Debatte. Hier geht es nämlich um die Frage des Mindestzinses.

Der Nationalrat hat die Senkung des Mindestzinssatzes als Möglichkeit einer Sanierungsmassnahme gestrichen. Dabei muss man sich darüber klar sein, dass es hier um die Mindestverzinsung des obligatorischen Alterskapitals geht. Es geht also nur um das Obligatorium. Was nach wie vor, auch mit dem Beschluss des Nationalrates, möglich bleibt, ist eine Zinsnullrunde, wenn in einer Kasse das Alterskapital plus Zins gewährleistet ist. Auch wenn dieser Satz gestrichen wird, ist es also nicht so - das möchte ich wirklich betonen -, dass Zinsnullrunden überall dort möglich sind, wo das Überobligatorium im Alterskapital höher ist als das obligatorische Alterskapital plus Zins. Damit - weil wir wissen, dass weitaus die meisten Kassen im Überobligatorium sind - wird es, selbst wenn der Satz gestrichen wird, mittels des Überobligatoriums nach wie vor möglich sein, Zinsnullrunden zu fahren. Das Gesetz konzentriert sich auf den Schutz des obligatorischen Teils. Nur davon sprechen wir bei diesem Buchstaben c.

Die Kommissionsmehrheit ist nun der Meinung, und zwar ist der Entscheid mit 6 zu 4 Stimmen gefallen, auch im Obligatorium sollte noch die Möglichkeit bestehen, den Zins zu kürzen oder sogar wegfallen zu lassen, aber unter zwei Konditionen: Erstens darf das nur befristet während fünf Jahren passieren, und zweitens, wie ich vorhin erwähnt habe, müssen die Massnahmen nach den Buchstaben a und b vorangehen. Das heisst, Buchstabe a betrifft die Beitragserhöhung und Buchstabe b die Rentenleistungskürzung, soweit diese nach Buchstabe b überhaupt möglich ist.

Die Mehrheit ist der Meinung, dass dieses Instrument in dieser eingeengten Form noch verbleiben sollte. Die Minderheit ist der Meinung, man solle sich dem Nationalrat anschliessen. Für die Minderheitsmeinung war sicher auch massgebend, dass das eben nur das obligatorische Alterskapital betrifft; also dort soll die Verzinsung geschützt sein. Zweitens war es in der Diskussion auch ein Argument, dass der Mindestzinssatz natürlich nur die Arbeitnehmerseite belastet und nicht die Arbeitgeberseite. Im Grundsatz sollte bei der Sanierung die Regel gelten, dass alle Beteiligten die Lasten einer Sanierung mittragen.

Ich empfehle Ihnen namens der Kommissionsmehrheit, hier der Mehrheit zuzustimmen; persönlich bin ich bei der Minderheit.

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