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preparatory:AB 42302

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-09

Wortprotokoll

Aufgrund der parlamentarischen Initiative Lombardi 02.462 hat sich die UREK-SR mit der Frage der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) des Kantons Tessin eingehend befasst. Nachdem das Geschäft unbestritten war, hat es die Kommission aus verfahrensökonomischen Gründen in eine parlamentarische Initiative der UREK-SR gekleidet, über die Sie heute zu entscheiden haben. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig mit 9 zu 0 Stimmen, die Vorlage anzunehmen. Auch der Bundesrat unterstützt die Initiative.

Warum diese Vorlage? Der Kanton Tessin hatte sich im Rahmen seiner Abfallentsorgungsstrategie, die vom Tessiner Stimmvolk in zwei Volksabstimmungen gutgeheissen wurde, und im Einverständnis mit dem Buwal, das an der Entwicklung einer innovativen Technologie Interesse bekundete, für das neue Abfallentsorgungssystem Thermoselect entschieden. Die Bewilligung für den Bau einer solchen Anlage wurde innerhalb der in Artikel 62 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes festgelegten Fristen erteilt. Mit der Bewilligung verpflichtete sich der Bund, die Anlage mit einem Betrag von rund 50 Millionen Franken zu unterstützen. Nachdem sich bei einem in Deutschland realisierten Prototyp dieser Anlage grosse Verzögerungen und auch technische Vorbehalte ergeben hatten, sah sich der Kanton Tessin gezwungen, vom Vertrag zurückzutreten und eine andere Anlage zu planen. Inzwischen ist die im Gewässerschutzgesetz vorgesehene Frist für die Subventionierung abgelaufen. [PAGE 65] Die bewilligte Subvention kann nicht einfach auf den Bau einer neuen Anlage übertragen werden. Es ist deshalb nötig, die notwendige Rechtsgrundlage im Gewässerschutzgesetz zu schaffen, um diese Übertragung zu ermöglichen. Dies wird mit der parlamentarischen Initiative der UREK-SR beantragt.

Neben dieser rechtlichen Frage galt es, in der Kommission in Zusammenhang mit der Initiative zwei Sachfragen zu beantworten:

1. Wäre es nicht möglich, auf die Anlage zu verzichten und den Kehricht des Kantons Tessin zur Entsorgung weiterhin in die deutsche Schweiz zu transportieren? Vonseiten des Bundes wurde diese Frage verschiedentlich geklärt. Ich erwähne die durch das Buwal vorgenommene Koordination der KVA-Kapazitäten, die zwischen 1992 und 1994 durchgeführt worden ist, sowie die Beschlüsse des Parlamentes von 1997, aus welchen klar hervorgeht, dass es längerfristig keinen Sinn macht, Abfälle über längere Distanzen zu transportieren. Eine KVA im Kanton Tessin ist unbestritten. An dieser Feststellung haben auch unsere Überprüfungen nichts geändert.

Allerdings ist unbestritten, dass wir in verschiedenen Regionen über Überkapazitäten verfügen. Eine gute Möglichkeit, hier Korrekturen vorzunehmen, ergibt sich beim Ersatz älterer Anlagen. Diese Anpassungen stehen deshalb vor der Tür, weil die mittlere technische Lebensdauer einer Kehrichtverbrennungsanlage 20 bis 25 Jahre beträgt und von den 57 in Betrieb stehenden Ofenlinien 12 mit einer Kapazität von insgesamt 440 000 Tonnen älter als 20 Jahre sind. Diese Linien werden in den nächsten fünf Jahren ersetzt oder total revidiert werden. Sowohl die Bundesbehörden als auch die kantonalen Behörden sind aufgerufen, in Gebieten mit Überversorgung rechtzeitig Konzepte zu erarbeiten, die eine wirtschaftliche Entsorgung über die Kantonsgrenzen hinweg ermöglichen.

2. Können die neuen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton Tessin eingehalten werden? Ohne die Kehrichtverbrennungsanlage Lausanne betragen die Zahlungsrückstände per Ende 2003 nach Auskunft an die Kommission 38 Millionen, mit der Anlage in Lausanne rund 80 Millionen Franken. Jährlich sind in den Finanzplänen Tranchen von 25 bis 30 Millionen vorgesehen. Würde die Anlage im Tessin sofort Mittel beanspruchen, könnten sich bei den Auszahlungen Verzögerungen von mindestens anderthalb Jahren ergeben. Nun muss man aber davon ausgehen, dass selbstverständlich erst bezahlt wird, wenn die Ausgaben getätigt wurden. Der Bau wird erst Ende 2004, Anfang 2005 begonnen, also fallen die Rechnungen erst 2005 und 2006 an. Teilzahlungen sind deshalb auch bei der Anlage im Tessin möglich. Allerdings ist auch klar, dass während der laufenden Finanzperiode nicht allen Verpflichtungen nachgekommen werden kann. Es muss deshalb auch dem Tessin kommuniziert werden, dass allenfalls bei der Auszahlung gewisse Verzögerungen - allerdings nicht gravierende - eintreten werden.

Wie bereits dargelegt, ist das Bedürfnis unbestritten, und es würde Treu und Glauben widersprechen, wenn aus formellen Gründen im Tessin nicht die gleichen Grundsätze wie in anderen Kantonen angewendet würden.

Deshalb beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.