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Kuprecht Alex · Ständerat · 2004-03-17

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-03-17

Wortprotokoll

Die von Kollege Jenny eingereichte Motion hat in Bezug auf das Zusammenfallen von Versicherungsleistungen des UVG und Erwerbsunfähigkeitsleistungen anderer Versicherungsträger aus dem gesetzlichen Sozialversicherungsbereich einen ganz wunden Punkt angeschnitten. Es geht dabei um die Koordination von komplementären Leistungen, die beim Eintreten eines Versicherungsfalles, insbesondere bei lebenslänglichen Renten nach dem UVG und nach dem BVG, zum Tragen kommen bzw. zum Tragen kommen sollten. Prinzipiell hat bei der Entrichtung von Leistungen verschiedener Leistungsträger der Grundsatz des Bereicherungsverbotes im Vordergrund zu stehen. Das heisst, dass ein Leistungsempfänger maximal 90 Prozent des letzten Verdienstes in Form von Taggeldern oder dauerhaften Renten erhalten soll oder, noch besser, erhalten darf. Dieser reduzierte Betrag zur Einkommenserhaltung bzw. -sicherung berücksichtigt dabei das Wegfallen von nicht mehr zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen.

Beim Zusammentreffen von mehreren Renten von Unfallversicherern gemäss UVG werden daher Komplementärrenten entrichtet. Es ist jedoch zu präzisieren, dass lediglich AHV- und IV-Renten berücksichtigt werden; BVG-Leistungen, sofern sie reglementarisch vorgesehen sind, sind davon ausgeschlossen. Die Koordination der UVG-Renten mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge obliegt dem BVG-Versicherer. Gemäss Artikel 34a Absatz 2 BVG gehen beim Zusammentreffen von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge mit solchen nach dem UVG oder eben auch nach dem Militärversicherungsgesetz grundsätzlich die Leistungen des Unfallversicherers vor. Dabei gilt es zu beachten, dass nicht jeder UVG-Rentenfall zu einer so genannten echten Komplementärrente führt, nämlich dann nicht, wenn der für die Voll- und Teilinvalidität vorgesehene Betrag bzw. die ordentliche Hinterbliebenenrente geringer ist als die Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der IV- oder AHV-Rente oder wenn der Invaliditätsgrad von 40 Prozent eben nicht erreicht ist.

Die in der Motion aufgeführte Problematik ist real vorhanden, insbesondere bei der Entrichtung von lebenslänglichen Renten, die ja in Artikel 19 Absatz 2 UVG zeitlich in Bezug auf die Beendigungsgründe - die Abfindung, den Auskauf und den Tod - abschliessend geregelt sind. Die Revision einer UVG-Rentenleistung nach dem 65. Altersjahr ist eben gerade nicht vorgesehen und somit ausgeschlossen. Der Bundesrat hat gemäss seiner Antwort auf die Motion Jenny den Handlungsbedarf in Bezug auf die Leistungskoordination zwischen dem UVG und dem BVG anerkannt und als ausgewiesen bezeichnet. In der Tat: Das UVG ist nicht nur unter dem monetären Gesichtspunkt revisionsbedürftig. Es gibt noch andere Problemfenster im UVG, z. B. zur Leistungsbeurteilung und Entrichtung notwendige Abklärungen des UVG-Versicherers und Friktionen mit dem Datenschutzgesetz, die dringend überdacht werden müssen.

In Bezug auf die Leistungskoordination zwischen dem UVG und dem BVG möchte ich darauf hinweisen, dass es bezüglich Rentenleistungen im AHV-Alter bereits heute eine gut funktionierende und absolut sinnvolle Lösung gibt. Artikel 47 Absatz 1 des Militärversicherungsgesetzes scheint diesbezüglich sehr sinnvoll zu sein: Sobald der invalide Versicherte das AHV-Rentenalter erreicht hat, wird die Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente gemäss Artikel 28 Absatz 4 zugrunde liegt. Man könnte anstelle des Jahresverdienstes die zum Zeitpunkt des Erreichens des AHV-Rentenalters gültige Rente auf die Hälfte oder auf einen niedrigeren Prozentsatz kürzen.

Möglich wäre auch eine abgestufte Lösung, die sich am Alter der oder des Versicherten zum Zeitpunkt des Eintretens des Unfallereignisses orientiert.

Die obligatorische Unfallversicherung ist ein zunehmend steigender Kostenfaktor. Es liegt deshalb im Interesse der Wirtschaft und der Versicherten, die Prämienbeiträge möglichst stabil zu halten. Das heisst aber, dass neben präventiven Massnahmen auch die Vermeidung von nicht gerechtfertigten Leistungen ansteht und die Koordinationslücken, die über das einmal erzielte Einkommen hinausgehende Leistungen bewirken, möglichst rasch behoben und eliminiert werden müssen.

In diesem Sinne bitte ich den Bundesrat, die Revision möglichst rasch an die Hand zu nehmen und dem Parlament die entsprechende Revisionsbotschaft noch in dieser Legislatur vorzulegen. Die Annahme der Motion wäre meines Erachtens gerechtfertigt, der Bedarf ausgewiesen. Es ist dabei dem Bundesrat vorbehalten, eine Problemlösung im inhaltlichen Sinne der Motion Jenny vorzuschlagen.