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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-03-18

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-18

Wortprotokoll

Da Sie nach dem Eintretensvotum des Kommissionssprechers und angesichts der Situation auf der Fahne dieses Geschäft andiskutiert haben, könnte ich es mir ja eigentlich leicht machen und sagen, ich hätte nichts beizufügen. Aber gestatten Sie, dass ich mit dem schönen Ausdruck "zuhanden der Materialien" eben doch zwei, drei kurze Bemerkungen zu diesem Geschäft mache.

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat sich von Anfang an und zweimal zugunsten dieser Standesinitiative ausgesprochen. Es hat in der Stellungnahme festgehalten, dass es nicht nur um den entsprechenden Artikel 179 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geht, sondern dass konsequenterweise auch bezüglich Artikel 57 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zu legiferieren ist. Der Gesetzentwurf, den Ihre Kommission für Rechtsfragen erarbeitet hat, hat dieses Anliegen des Finanzdepartementes aufgenommen, und damit bezieht er sich auf diese beiden Artikel. So sollen dem Erblasser auferlegte und noch ausstehende Bussen nicht mehr vollstreckt werden können, und zwar weder durch Betreibung noch durch Verrechnung gegenüber den Erben. Entsprechende Betreibungen sind im Betreibungsregister zu löschen.

Die Würdigung des heute vorliegenden Vorschlages aus der Sicht des Finanzdepartementes: Artikel 179 DBG erklärt in seinem Absatz 1 die Erben ohne Rücksicht auf deren eigenes Verschulden als haftbar für die dem Erblasser bereits rechtskräftig auferlegten Bussen. Die Haftung wird dabei beschränkt auf die Höhe des Erbanteils mit Einschluss der Vorempfänge. In Absatz 2 dieses Artikels wird die Eröffnung und Weiterführung eines Hinterziehungsverfahrens gegenüber den Erben gestattet, wenn das Hinterziehungsverfahren im Zeitpunkt des Todes des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist oder erst nach dem Tod des Steuerpflichtigen überhaupt eingeleitet werden kann. Den Erben wird allerdings keine Busse auferlegt, wenn sie an der Hinterziehung kein Verschulden trifft und wenn sie ausserdem das ihnen Zumutbare zur Feststellung der Steuerhinterziehung getan haben. Im Steuerharmonisierungsgesetz gibt es eine gleich lautende Regelung.

Die Standesinitiative Jura zielt nun darauf ab, jegliche Haftung der Erben für Bussen auszuschliessen, die dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes bereits rechtskräftig auferlegt worden sind oder die er für die nach seinem Tod entdeckten Steuerhinterziehungen noch zu zahlen hätte. Den Hintergrund für die Standesinitiative Jura - das wurde vom Kommissionssprecher gesagt - bilden zwei Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Laut diesen Entscheiden widerspricht die Haftung der Erben für Steuerbussen der Erblasser der Europäischen Menschenrechtskonvention. Da nun nach unserer Bundesverfassung das Völkerrecht den Vorrang vor dem Landesrecht hat, muss sich also unsere Rechtsordnung in diesem Punkt nach der Europäischen Menschenrechtskonvention richten. Deshalb sind die beiden Artikel - wie es auch Ihre Kommission beantragt - aufzuheben.

Auch in Artikel 48 Absatz 3 des Strafgesetzbuches heisst es kurz und bündig: "Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg." Artikel 179 DBG und Artikel 57 Absatz 3 StHG widersprechen aber dieser Regelung. Das wird in der Rechtslehre auch kritisiert. Mit der Aufhebung der beiden Bestimmungen können Sie jetzt diesen Widerspruch beseitigen.

Ich möchte allerdings noch auf eine Besonderheit aufmerksam machen: Haben sich die Erben als Teilnehmer - z. B. als Anstifter, als Gehilfen oder als Mitwirkende - an der Steuerhinterziehung des Erblassers schuldig gemacht, dann können sie nach wie vor nach Artikel 177 DBG bestraft werden; überdies haften sie unbeschränkt für die vom Erblasser hinterzogenen Steuern. Auch Artikel 56 Absatz 3 StHG enthält eine analoge Regelung für die Kantons- und die Gemeindesteuern. Diese beiden Vorschriften - es liegt mir daran, das zu betonen - werden durch Ihren heutigen Entscheid, sofern Sie Ihrer Kommission zustimmen, eben nicht berührt.

Die Kommission für Rechtsfragen hat in ihrem Bericht in überzeugender Weise auf die Notwendigkeit von Übergangsbestimmungen hingewiesen. Sollten auch nach der Bekanntgabe dieser beiden Entscheide noch Bussen gegen die Erben eines fehlbaren Steuerpflichtigen ausgefällt [PAGE 163] worden sein, dann muss ihre Vollstreckung aufgehoben werden. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmungen entspricht somit ganz dem Vorschlag des Bundesamtes für Justiz, das sich im Dezember des letzten Jahres auch zu dieser Frage geäussert hat. Unser Departement schliesst sich den Vorschlägen an.

Fazit: Das vorgeschlagene Bundesgesetz über die Aufhebung der Haftung der Erben für Steuerbussen ist geeignet, das Problem zu lösen. Wir empfehlen Ihnen, dieser Vorlage zuzustimmen. Wir schliessen uns dem Antrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen an.