Bühlmann Cécile · Nationalrat · 2004-05-03
Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2004-05-03
Wortprotokoll
Ich spreche zu drei Minderheitsanträgen bei Artikel 6a Absätze 3, 4 und 5, welche die Drittstaatenregelung betreffen. Dabei geht es um Folgendes: Mit der Drittstaatenregelung führen wir ja einen eigentlichen Paradigmawechsel ein, indem der Entscheid, ob jemand zum Asylverfahren zugelassen wird, nicht mehr von den Asylgründen abhängig sein wird, sondern vom Weg, auf dem die betreffende Person in die Schweiz gelangt ist. Das ist an sich eine problematische Neuerung, und deshalb möchte ich ein paar Sicherungen einbauen, um das Problem etwas zu entschärfen. Denn ich gehe davon aus, dass diese Drittstaatenregelung in diesem Parlament eine Mehrheit findet.
Mit einer Ergänzung zu Absatz 3 soll der Bundesrat zur Beurteilung der Sicherheit der als sicher bezeichneten Drittstaaten das UNHCR, die Eidgenössische Kommission für Flüchtlingsfragen, anerkannte Hilfswerke und Menschenrechtsorganisationen anhören. Das UNHCR beobachtet ja als Hüterin der Genfer Flüchtlingskonvention die Anwendung dieser Konvention in allen Staaten. Deshalb ist das UNHCR am kompetentesten und am unabhängigsten, wenn es darum geht, die wirkliche Sicherheit von Drittstaaten beurteilen zu können.
Mit ihrer Ergänzung zu Absatz 4 möchte die Minderheit, dass die Liste der sicheren Drittstaaten sowie der sicheren Herkunftsstaaten regelmässig veröffentlicht wird. Die Aufnahme eines Landes in die Liste der sicheren Staaten sowie die Bezeichnung der Drittstaatensicherheit im Einzelfall sollte mit dem Hinweis auf die Quellen begründet werden - und das sollte ja, wenn wir in der Bundesverwaltung zum Öffentlichkeitsprinzip übergehen, eine Selbstverständlichkeit sein. Heute sind nämlich diese Begründungen und Beurteilungen nicht öffentlich zugänglich.
Mit dem Zusatz zu Absatz 5 schlägt Ihnen die Minderheit vor, gemäss dem Legalitätsprinzip der Bundesverfassung die Kriterien der Drittstaatensicherheit im Gesetz zu definieren, weil uns die blosse Erwähnung in der Botschaft ungenügend erscheint. Ich möchte dabei Kriterien einführen, wie ich sie in den Buchstaben a bis d vorschlage: zum Beispiel, dass ein sicherer Drittstaat ein Staat sein muss, der die vorbehaltlose Ratifizierung der Flüchtlingskonvention oder der EMRK vollzogen hat, dass er gemäss Buchstabe b effektiv die Anwendung und Einhaltung der Flüchtlingskonvention garantiert, dass er - Buchstabe c - politisch stabil ist und dass - Buchstabe d - der in den Drittstaat zurückgeschobene Asylsuchende Zugang zu einem vergleichbaren Verfahren hat, was die Rechtssicherheit anbelangt.
Die Botschaft verweist auf den entsprechenden EU-Richtlinienentwurf, der eine ausführliche Definition der Kriterien für die Bestimmung sicherer Drittstaaten enthält. Diese Kriterien gehen weiter als die blosse Berücksichtigung des blossen Non-Refoulements. Verlangt wird insbesondere ein gesetzlich festgeschriebenes Asylverfahren, das verschiedenen Mindestanforderungen zu genügen hat. Mit dem Verweis auf ein mit dem schweizerischen Asylverfahren vergleichbares Asylverfahren im Drittstaat, wie ich es mit meinem Minderheitsantrag in Buchstabe d vorschlage, kann dieser Anforderung Rechnung getragen werden.
Deshalb bitte ich Sie, meinen Minderheitsanträgen zuzustimmen. Sie stellen nicht die Drittstaatenregelung infrage, sondern bauen lediglich ein paar Sicherungen für dieses problematische neue Instrument ein.