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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2004-05-03

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-05-03

Wortprotokoll

Da mir für mein Votum nur drei Minuten zur Verfügung stehen, werde ich mich nur zu Artikel 3 des Asylgesetzes bzw. zur Praxisänderung von der Zurechenbarkeitstheorie hin zur Schutztheorie äussern.

In seiner Botschaft schlägt der Bundesrat hinsichtlich der Anerkennung des Flüchtlingsstatus eine Praxisänderung von der Zurechenbarkeitstheorie hin zur Schutztheorie vor, wie dies das UNHCR von den Staaten fordert. Dies bedeutet, dass nicht nur Menschen, die von staatlicher Seite verfolgt werden, als Flüchtlinge anerkannt werden können, sondern auch solche, die von Dritten oder Privaten verfolgt werden.

Die Asylrekurskommission hat sich in ihrer Rechtsprechung mit der Frage der Anerkennung quasi staatlicher Verfolgung und mittelbarer staatlicher Verfolgung intensiv auseinander gesetzt und enge Kriterien aufgestellt, unter welchen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden kann. So besteht in Lehre und Praxis Einigkeit darüber, dass rein private Verfolgung, etwa im Rahmen familiärer Blutrache, für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unbeachtlich bleibt. Hingegen hat sich die Asylrekurskommission für eine Anerkennung von quasi staatlicher Verfolgung ausgesprochen, wenn die Verfolgung durch private Körperschaften erfolgt, welche in einem Staat, der unfähig ist, Schutz zu gewähren, dauerhaft und effektiv die faktische Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des staatlichen Territoriums und die dort lebende Bevölkerung ausüben.

Auch zur Frage der mittelbaren staatlichen Verfolgung hat die Asylrekurskommission eine Rechtsprechung entwickelt. Verfolgungshandlungen, die weder auf staatliche noch auf quasi staatliche Urheberschaft zurückgehen, sind nur dann dem Staat zuzurechnen und damit asylrelevant, wenn sie von staatlichen Behörden angeregt, unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen werden.

Die Zurechenbarkeitstheorie geht demnach von der Urheberschaft der Verfolgung aus und stellt die Frage ins Zentrum, ob eine Verfolgungshandlung dem Staat zuzurechnen ist. Gemäss der Schutztheorie hingegen ist der Anknüpfungspunkt die Möglichkeit, staatlichen Schutz vor der Verfolgung in Anspruch nehmen zu können. Weder der Flüchtlingsbegriff von Artikel 3 des Asylgesetzes noch der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention gehen vom Erfordernis einer staatlichen Urheberschaft der Verfolgung aus. Eine völkerrechtliche Auslegung des Flüchtlingsbegriffs führt zum Schluss, dass die Konvention gemäss ihrer Entwicklungsgeschichte, ihrem Wortlaut und Zweck und ihrem Bezug zum internationalen Menschenrechtsschutz unabhängig davon Schutz gewährt, ob eine Verfolgung von nichtstaatlichen oder staatlichen Akteuren ausgeht. Eine Analyse der Staatenpraxis führt zum Ergebnis, dass die USA, Kanada, die mittel- und südamerikanischen Länder, die afrikanischen Staaten, die mittel- und osteuropäischen Staaten sowie eine überwiegende Mehrheit der westeuropäischen Staaten die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure anerkennt. Neben der Schweiz folgen heute noch Deutschland, Frankreich und Italien - die beiden zuletzt genannten Staaten allerdings mit Ausnahmen - der Zurechenbarkeitstheorie.

Im Rahmen der Harmonisierung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sieht der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie in Artikel 9 vor, dass nichtstaatliche Verfolgung im gesamten EU-Raum anerkannt werden soll. Sobald diese Richtlinie in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten implementiert ist, wäre die Schweiz der einzige Staat, der anstelle der Schutztheorie noch der Zurechenbarkeitstheorie folgen würde. Der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention würde es deshalb gut anstehen, sich nicht von der Praxis der Vertragsstaaten - es sind mittlerweile 145 an der Zahl - zu isolieren, sondern eine Praxisänderung hin zur Schutztheorie zu vollziehen.