Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-05-04
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-05-04
Wortprotokoll
Nachdem nun Frau Hubmann aus der Bundesverfassung vorgelesen hat, kann ich darauf verzichten. Nur steht in der Bundesverfassung nicht, Frau Hubmann, dass das erstens am Wohnort und zweitens für Eingereiste innerhalb von drei Monaten geschehen muss. Hier liegt genau die Krux. Sie sehen, Sie haben den Verfassungstext vorgelesen, also brauchen Sie das gar nicht - und so breit, wie Sie es formulieren, dürfen Sie es nicht formulieren. Der Bundesrat lehnt diesen Antrag ausdrücklich ab und empfiehlt Ihnen, hier dem Bundesrat und der Mehrheit zuzustimmen.
1. Sie müssen sehen, ein grosser Teil von Kindern hat auch kein Anrecht, am eigenen Wohnort die Schule zu besuchen. Es gibt auch Orte, wo die Kinder an anderen Orten in die Schule - auch in die Grundschule - gehen und nicht am betreffenden Wohnort. Diese starre Regelung ist also abzulehnen, sie gilt auch für Schweizer Kinder nicht, und sie kann doch dann nicht einfach auf Kinder von Asylsuchenden übertragen werden.
2. Die Frist von drei Monaten als absolute Frist ist auch nicht richtig und auch nicht gut und auch kein pädagogisches Ziel. Es ist so, dass namentlich in den Sammelunterkünften für diese Kinder Sprachunterricht gegeben wird. Das ist nachher eine Erleichterung für den Besuch der Grundschule am betreffenden Ort. Man kann nicht einfach sagen, wie das Frau Galladé gesagt hat: Ja, vom ersten Tag an nehmen wir alle in die Schule auf, auch dann, wenn sie keine Sprachkenntnisse haben. Es kann eben auch sinnvoll sein, dass Sie diese Schulung machen, namentlich in den Sammelunterkünften, dort den Sprachunterricht durchführen und erst nachher eingliedern.
Das sture Wohnorterfordernis und die sture Befristung von drei Monaten sind also abzulehnen. Der Rest ist durch die Verfassungsgarantie ja bereits gedeckt.
Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag zu Artikel 43a abzulehnen. Die Bestimmungen der Bundesverfassung, wie sie Frau Hubmann vorgelesen hat, genügen.