preparatory:AB 42710
Engelberger Eduard · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-05-04
Wortprotokoll
Nachdem der Bundesrat der Mehrheit zustimmt, kann ich mich bei der Begründung kurz fassen, will aber trotzdem darauf hinweisen, dass die Kommission in Absatz 3 eben eine wesentliche Verbesserung herbeigeführt hat. Denn bisher wurde eine Vertrauensperson zum Schutz von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erst nach der Zuweisung an die Kantone durch den entsprechenden Kanton ernannt. Neu soll bereits dann unverzüglich eine Vertrauensperson ernannt werden, wenn in den Empfangsstellen oder am Flughafen entscheidrelevante Verfahrensschritte eingeleitet werden.
Zum Antrag der Minderheit Bühlmann: Ein Zuständigkeitswechsel mit einem zweistufigen Verfahren, wie ihn Frau Bühlmann in Absatz 3bis will, ist abzulehnen, denn ein Zuständigkeitswechsel vom Bund zum Kanton ist nicht sachgerecht, ist doch nach ZGB der Kanton für die Ernennung eines Vormundes oder eines Beistandes zuständig.
Zu Absatz 4: Hier beantrage ich Ihnen - ebenfalls im Sinne der Mehrheit -, der Formulierung "regelt" zuzustimmen und auf den Begriff "gewährleistet" gemäss Antrag der Minderheit Bühlmann zu verzichten. Denn "gewährleistet" bedeutet garantieren. Dies würde bedeuten, dass der Bund einer solchen Person in jedem Fall einen unentgeltlichen Rechtsberater mit den entsprechenden Kostenfolgen zur Seite stellen müsste. Der Bund ist bereit, den Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung zu regeln, aber nicht zu garantieren.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, der Mehrheit zuzustimmen und auch den Antrag Darbellay abzulehnen.
Im Weiteren haben wir einen Antrag Stamm vorliegen. Herr Stamm wünscht in Artikel 17 eine Ergänzung: "Ohne gültigen Nachweis der Identität kann kein Verfahren eingeleitet werden." Dieser Antrag wurde in der Kommission nicht behandelt. Ich versuche deshalb, eine Auslegeordnung im Sinne der Mehrheit der Kommission zu machen: Es ist festzuhalten, dass in einem solchen Fall schon heute ein Gesuch entgegengenommen wird, im Anschluss daran jedoch ein Nichteintretensentscheid erfolgt. Der administrative Aufwand für die Forderung von Herrn Stamm ist gleich gross, denn die Verfügung, wonach kein Asylgesuch entgegengenommen wird, weil die Identität nicht nachgewiesen wird, ist in unserem Rechtsstaat ebenfalls anfechtbar, denn auch in diesen Fällen muss geprüft werden, ob die Wegweisung zulässig und zumutbar ist. In diesem Sinne stelle ich fest, dass dieser Antrag nicht viel Sinn macht.
Ich bitte Sie, den Antrag Stamm abzulehnen.