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Lang Josef · Nationalrat · 2004-05-04

Lang Josef · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2004-05-04

Wortprotokoll

Zuerst zu Artikel 32: Der Hintergrund der Einführung von Absatz 2 Buchstabe f war das Inkrafttreten des Dubliner Abkommens in der EU und die Angst der Schweiz, in der EU abgewiesene Asylsuchende würden [PAGE 560] dann die Schweiz überrennen. Doch was im Vorfeld heraufbeschworen wurde, ist nicht eingetreten. Die europäische Asyldatenbank Eurodac ist seit September letzten Jahres in Betrieb. Die Zahl der Asylsuchenden in der Schweiz ist seither nicht angestiegen, im Gegenteil: Sie ist gesunken. 2003 ist sie um 20 Prozent gesunken, und sie sinkt weiter.

Buchstabe f schafft das Risiko, dass auch in berechtigten Fällen die Neubeurteilung eines Gesuches verwehrt wird. Wie Sie wissen und wie schon gesagt worden ist, ist das Asylverfahren in Europa nach wie vor nicht einheitlich geregelt; die Anerkennungsquoten sind sehr unterschiedlich. Buchstabe f würde dazu führen, dass ein Eintreten auf ein Gesuch selbst bei offensichtlichen Fehlentscheiden nicht möglich wäre. Es sollte aber grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Neubeurteilung bestehen - dies umso mehr, als bei einem Nichteintretensentscheid nicht die Rückschiebung in einen Drittstaat, sondern die Rückschiebung in den Verfolgerstaat droht. Der Verzicht auf Buchstabe f ist umso dringender, weil es starke Tendenzen einer Entwicklung hin zu einer Festung Europa gibt. Verschärfungen wie diese drängen Flüchtlinge bloss in die Illegalität ab.

Zu Artikel 34: Die grüne Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit II, den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat von der Zumutbarkeit abhängig zu machen. Wenn schon eine Drittstaatenregelung in diesem Umfang ins Gesetz aufgenommen wird, dann muss wenigstens sichergestellt sein, dass besonders verletzliche Personen wirksam geschützt werden. Wieweit die vorgeschlagene Drittstaatenregelung überhaupt noch völkerrechtskonform ist, ist sehr umstritten. Der Rechtsprofessor Walter Kälin, Mitglied des Uno-Menschenrechtskomitees, bemängelt in seinem Gutachten zur Asylgesetzrevision, dass die Hürden für die Prüfung des Einzelfalls zu hoch sind, um völkerrechtlichen Standards zu genügen. Zu schnell wird davon ausgegangen, dass jemand in einem sicheren Drittstaat vor Verfolgung bzw. vor einer Abschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist.

Zum Antrag der Minderheit I (Fehr Hans): Hier wird jede Prüfung des Einzelfalls schon von vornherein ausgeschlossen. Ausserdem wäre nicht garantiert, dass Asylsuchende, auf deren Gesuch in der Schweiz infolge der Drittstaatenregelung nicht eingetreten wird, von einem anderen Staat auch tatsächlich aufgenommen werden. Diese Regelung verstösst gegen das Non-Refoulement-Gebot der Flüchtlingskonvention.

Der Antrag der Minderheit III (Gross Andreas) beugt der Gefahr vor, dass Personen, auf deren Gesuch in der Schweiz nicht eingetreten wurde, unverschuldet in eine Nichteintretensspirale geraten.