AB 42737
Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-04
Wortprotokoll
In Artikel 41 Absatz 3 geht es um die Zusammenarbeit der Schweiz mit Drittstaaten und internationalen Organisationen bei der Ermittlung des Sachverhalts und um den gegenseitigen Informationsaustausch zur Abklärung der Fluchtgründe.
Stellen Sie sich folgendes Vorgehen vor: Die Schweiz beauftragt Deutschland, in der Türkei Abklärungen über einen Kurden zu treffen, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat. Deutschland soll in der Türkei insbesondere abklären, was es mit den Fluchtgründen der Person auf sich hat.
Wenn nun unsorgfältig gearbeitet und die Geheimhaltung verletzt wird, so kann die Familie, das Umfeld oder der Asylsuchende selber in unmittelbare Gefahr geraten. Zum Beispiel kann die deutsche Botschaft die Fluchtgründe negieren, weil sie solche Informationen bekommen hat. Andere Fehler könnten passieren, und der Asylsuchende kann dadurch zu Unrecht aus dem Verfahren ausgeschlossen werden.
In solchen Fällen gibt man also Informationen über heikle Situationen an einen Staat weiter, der möglicherweise - es kann auch ein anderer Staat als Deutschland sein - nicht die gleichen Datenschutzgesetze und -verfahren hat. Es ist ausserdem fraglich, ob ein solches Verfahren mit dem Datenschutz überhaupt vereinbar ist.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen und Absatz 3 zu streichen.