preparatory:AB 42987
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-05
Wortprotokoll
Ich spreche zu Absatz 2, zur Regelung der Bekanntgabe von Personendaten: Die Kommissionsminderheit beantragt Ihnen sicherzustellen, dass die Behörden des Heimat- bzw. des Herkunftsstaates erst dann kontaktiert werden, wenn hier ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Das ist geltendes Recht. Der Bundesrat will den Zeitpunkt der Kontaktnahme vorverlegen, und zwar in den Fällen von Anordnung der Ausschaffungshaft und bei bestimmten Nichteintretensentscheiden. Die Kommissionsmehrheit will noch weiter gehen und die Weitergabe von Personendaten bereits dann ermöglichen, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, auch wenn er noch nicht rechtskräftig ist.
Die frühzeitige Weitergabe von Personendaten bedeutet ein grosses Risiko für die Verwandten in Herkunftsstaaten. Noch [PAGE 613] im Rahmen der Botschaft zur Asylgesetzrevision 1995 hatte der Bundesrat selbst auf dieses Risiko, auf die grosse Gefährdung von Verwandten, hingewiesen. Ich zitiere aus der damaligen Botschaft, Herr Bundesrat: "Bis feststeht, ob eine Asyl suchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dürfen keine Daten über sie oder ihre Angehörigen, die noch im Heimat- oder Herkunftsstaat weilen .... und die für sie eine Gefährdung darstellen würden, an den möglichen Verfolgerstaat weitergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Schweiz dadurch völkerrechtliche Verpflichtungen (Flüchtlingskonvention, EMRK) verletzen würde, könnten dadurch objektive Nachfluchtgründe geschaffen werden ...." Herr Bundesrat, mehr gibt es dazu nicht zu erwähnen, vielleicht nur noch den Hinweis, dass die Bekanntgabe der Daten auch aus datenschutzrechtlichen Gründen äusserst fragwürdig ist.
Ich bitte Sie, tragen Sie diesem Gefährdungspotenzial Rechnung, gefährden Sie mit einer frühzeitigen Bekanntgabe von Daten nicht noch weitere Personen, nämlich die Angehörigen, die Verwandten, und stimmen Sie dem Minderheitsantrag zu. Halten Sie am geltenden Recht fest.