Fluri Kurt · Nationalrat · 2004-05-05
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-05-05
Wortprotokoll
Den Gesetzentwurf hat die FDP-Fraktion mit den folgenden Zielsetzungen bearbeitet:
1. Gegenüber dem geltenden Recht sind die Rechtsansprüche nicht auszudehnen.
2. Die Vernehmlassungsantworten der Kantone sind verstärkt zu berücksichtigen.
3. Der Vollzug und die Missbrauchsbekämpfung sind zu verbessern.
4. Im Bereich des Nachzuges von Kindern wird ein verbesserter Anreiz vorgeschlagen, der gewährleistet, dass Kinder von in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern aus integrativen Gründen möglichst frühzeitig in die Schweiz nachgezogen werden.
5. In verschiedenen Punkten ist die Praktikabilität zu verbessern.
1. Zu den Rechtsansprüchen: Die gegenüber dem heute geltenden Recht neu aufgenommenen Rechtsansprüche schränken den Ermessensspielraum der Behörden erheblich ein. So ist beispielsweise neu vorgesehen, einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach einer gewissen Aufenthaltsdauer einzuführen. Auch soll neu für Jahresaufenthalter ein Anspruch auf Familiennachzug verankert werden. Diese neuen Rechtsansprüche akzeptiert die FDP-Fraktion nicht.
2. Zu den Vernehmlassungsantworten der Kantone: In vielen für die zukünftige Zulassungspolitik sehr zentralen Bereichen sind die im Rahmen der Vernehmlassung erhobenen Forderungen einer Mehrheit der Kantone übergangen worden. Dies trifft beispielsweise zu für das Erfordernis des Zusammenwohnens von Familien beim Anspruch auf Familiennachzug oder für den Rechtsanspruch auf Familiennachzug von Jahresaufenthaltern. Auch bei der Missbrauchsbekämpfung erwartet eine Mehrheit der Kantone griffigere Massnahmen.
3. Zur Vollzugsverbesserung und Missbrauchsbekämpfung: Die den Vollzugsbehörden längst bekannten Missbräuche mit steigenden Fallzahlen werden im Gesetzentwurf nicht angegangen. Ein neues Ausländergesetz hat sich nicht nur an der politischen Zielsetzung zu orientieren, sondern es muss von den Vollzugsorganen auch umgesetzt werden können. Dabei ist zu beachten, dass den Behörden nicht ein unverhältnismässiger Aufwand aufgeladen wird. Es sind ihnen Instrumente in die Hand zu geben, welche gewährleisten, dass das Gesetz nicht toter Buchstabe bleibt.
4. Zum Familiennachzug: Um Kinder, welche über den Familiennachzug in die Schweiz einreisen, möglichst gut integrieren und die Chancen für ihre Ausbildung verbessern zu können, muss erreicht werden, dass sie in einem möglichst jungen Alter nachgezogen werden. Es ist also ein Integrationsanreiz zu schaffen, damit die Kinder mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz absolvieren können. Dies kann aber nicht mit einem Malussystem erreicht werden, da Artikel 8 EMRK und die dazugehörige Rechtsprechung den Nachzug von Kindern bis zum 18. Altersjahr schützen. Ein möglichst früher Nachzug kann nur über ein Bonussystem, also über eine rechtliche Besserstellung als Anreiz, gefördert werden. Dies ist möglich, wenn man nachgezogenen Kindern mit einem Höchstalter von z. B. zwölf Jahren oder nach Absolvierung von fünf Schuljahren in der Schweiz nicht eine Aufenthaltsbewilligung, sondern direkt eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Damit wird unter dem Aspekt von Artikel 8 EMRK die gesamte Familie in Bezug auf ihr Recht auf Anwesenheit besser gestellt, was einen nicht zu unterschätzenden Anreiz darstellt.
Die von der Kommission vorgeschlagene Lösung ist ungenügend; so ist doch ausgerechnet beim Familiennachzug der zahlenmässig am stärksten ins Gewicht fallenden Jahresaufenthalter kein Anreiz für einen möglichst frühen Nachzug der Kinder enthalten. Die in Artikel 46 enthaltenen Nachzugsfristen sind in Bezug auf Artikel 43, also für den Familiennachzug von Jahresaufenthaltern, ungenügend.
5. Verbesserung der Praktikabilität: Neben einem Verbesserungsvorschlag zum Bewilligungs- und Anmeldeverfahren schlagen wir Ihnen vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich oder nicht zulässig oder unzumutbar ist, unter bestimmten Voraussetzungen in ein Rückführungszentrum eingewiesen werden können. Sie ersehen das im Antrag Müller Philipp für einen neuen Artikel 74a. Wie wir bereits bei der Beratung des Asylgesetzes wiederholt gehört haben, harrt das Problem des nicht vollziehbaren Vollzugs dringend einer Lösung. Was für das Asylverfahren gilt, gilt auch für das Ausländerverfahren. Mit derartigen Rückführungszentren lägen wir durchaus auch im europäischen Trend. Belgien und einige deutsche Bundesländer kennen so genannte Ausreisezentren, andere Länder wie Holland, Dänemark, Schweden und Grossbritannien kennen die Ausschaffungshaft ohne zeitliche Begrenzung. In unserem Land beschäftigen sich im Übrigen diverse Kantone mit dieser Frage. Mit dieser Begründung unterstützt die FDP-Fraktion den Antrag Müller Philipp für einen neuen Artikel 74a.
Wir bitten Sie deshalb, den aus unseren Reihen stammenden Einzelanträgen zuzustimmen, soweit sie in das genannte fünfgliedrige Konzept passen. Wir bitten Sie gleichzeitig, auf die Vorlage einzutreten. Wir unterstützen weder Nichteintretens- noch Rückweisungsanträge.