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AB 43136

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-06

Wortprotokoll

Mit Artikel 21 soll sichergestellt werden, dass die inländischen und die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping geschützt werden. Diese Bestimmung ist sehr wichtig, und ich finde es auch richtig, dass der Bundesrat mit seiner Vorgabe mal einen Mindeststandard setzt. Mit dem Antrag der Minderheit I (Schibli), der unbedingt abzulehnen ist, würde gerade dieser Sozialschutz aufgeweicht. Zusätzlich würde damit Hand geboten, dass mittels Sozialdumping auf dem Buckel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Wettbewerb stattfände, was auch nicht im Interesse des Gewerbes sein kann.

Wir möchten nun diesen Sozialschutz insoweit noch ausdehnen, als wir festhalten, dass insbesondere die Gesamtarbeitsverträge einzuhalten sind. Mit den Gesamtarbeitsverträgen haben wir meist auch eine Mindestlohnvorgabe und damit vor allem eine klare Barriere gegen unten, die nicht unterschritten werden darf. Wie ist das jetzt in der Praxis? Wir haben ja bereits heute in der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) die Vorgabe, dass diese Orts- und Berufsüblichkeit überprüft werden muss. Ich muss sagen: In meiner Praxis - ich arbeite nebenbei an einem Gericht - musste ich des Öfteren feststellen, dass gerade diese Orts- und Berufsüblichkeit oder auch die Einhaltung von Gesamtarbeitsverträgen nicht überprüft wird. Umso wichtiger ist es, das jetzt ins Gesetz zu schreiben und insbesondere auch festzuhalten - wie das bereits heute eine Vorschrift wäre -, dass das auch bei einem Stellenwechsel der Fall ist. Denn gerade bei einem Stellenwechsel sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland besonders darauf angewiesen, dass sie wieder eine Stelle bekommen. Sie sind dem Lohndruck in einem ganz besonderen Masse ausgesetzt, da sie, wenn sie keine Stelle mehr haben, auch ihre Bewilligung verlieren.

Ich bitte Sie also: Halten Sie an der Bestimmung fest, dass die Orts- und Berufsüblichkeit auch bei einem Stellenwechsel überprüft werden muss, wie das heute bereits der Fall wäre, aber nicht durchgesetzt wird.