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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-05-06

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-05-06

Wortprotokoll

Die ganze Sache wird jetzt durch die neue Ordnung, die Sie geschaffen haben, etwas auseinander gerissen. Ich glaube, Sie sollten mindestens wegen der Denkweise - damit klar ist, um was es geht - bei den Artikeln 16 bis 30 bleiben. Wenn Sie jetzt zu den Artikeln 2a und 2b hüpfen, reissen Sie ein Konzept auseinander. Wir sind nicht dagegen, dass Sie das Gesetz neu ordnen, aber für die Diskussion ist es natürlich ausserordentlich beschwerlich. Ich habe gemerkt, dass es von den Rednern hier am Pult nicht überall verstanden worden ist. Auch Artikel 2b wird jetzt hier hineingezogen, aber Artikel 2b betrifft das Problem der Integration, das in den Artikeln 51ff. behandelt wird. Ich möchte darum hier über die Zulassungsvoraussetzungen sprechen und das in einen Gesamtzusammenhang stellen, sonst wird das Ganze unübersichtlich.

Das duale Zulassungssystem, welches die Kommission übernommen hat, sieht Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit vor. Artikel 2a - nach dem früheren Konzept Artikel 16 - umschreibt das nur generell. Ich komme am Schluss darauf zu sprechen. Aber es gibt hier Artikel, die das spezifizieren und sagen, was getan wird, um die Integrationsziele zu erreichen, und die Zulassungsvoraussetzungen näher umschreiben. Es wird gesagt, was getan wird, um das vom Bundesrat immer wieder erklärte Stabilisierungsziel zu erreichen, oder womit man es zu erreichen glaubt.

Zunächst einmal: Es werden - es geht ja hier um die aussereuropäischen Staaten - jährliche Höchstzahlen für die Bewilligungen vorgeschrieben, nämlich gemäss Artikel 19; dieser gehört dazu. Es ist also nicht eine freie Möglichkeit. Die jährlichen Höchstzahlen für die Bewilligungen sind die Quoten, die wir eigentlich früher gegenüber allen Ländern, auch den europäischen, hatten und die wir gegenüber den europäischen während der Übergangsfristen auch jetzt noch haben. Sie bringen die kantonalen Behörden dazu, mit der Bewilligungserteilung haushälterisch umzugehen. In der Regel wird ja dann geprüft, bevor man die Bewilligung erteilt, ob alles gemacht worden ist, um die Leute im entsprechenden Umfeld, d. h. in der Schweiz - oder neu gemäss Freizügigkeitsabkommen in der EU - zu rekrutieren.

Dann gibt es den Vorrang der Inländer und der Angehörigen der EU- und der Efta-Staaten. Das steht in Artikel 20. Diese Bestimmung soll der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in der Schweiz dienen. Die Quote soll eine Begrenztheit bringen; das ist eine Anlehnung an das Ziel der Stabilisierung. Artikel 20 mit dem Vorrang der Inländer - die Bürger der EU- und der Efta-Staaten gelten auch als Inländer, wenn die Übergangsfristen einmal abgelaufen sind - soll also ein Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sein. Die Schweiz hat dieses System ja in den letzten dreissig Jahren gehabt und ist damit im Vergleich zu ausländischen Staaten gut gefahren. Wir müssen aufpassen, dass wir jetzt nicht alles über Bord werfen, was sich eigentlich bewährt hat.

Dann haben wir ein drittes Instrument, das ist Artikel 21 - das ist jetzt alles unter Artikel 2a zu subsumieren! -: Von einer Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen erhofft man sich, dass sie einem Lohndumping entgegenwirkt. Mit Artikel 23 wird dann die berufliche Qualifikation einbezogen; das ist ein neues Element. Das geht in die langfristige Integration. Man hat festgestellt, dass sich die beruflich Qualifizierten wesentlich leichter integrieren lassen als die beruflich nicht Qualifizierten und die grosse Masse der Ungelernten. Das wird ja von gewisser Seite auch kritisiert: Es führe zu einem "Austrocknen" anderer Staaten, weil man quasi die Intelligenzija abziehe. Ich glaube, das ist übertrieben, aber wenn es zu einer Masseneinwanderung käme, wenn man ganz Europa oder Amerika dazunähme, dann könnte das vielleicht ein Argument sein.

Dann wird in Artikel 24 ein weiteres Element vorgeschrieben, nämlich eine angemessene Wohnung. Damit will man verhindern, dass wir eine freie Zuwanderung haben und dass die Leute dann keine Wohnung haben. Das ist natürlich auch ein Integrationselement und ein soziales Element. [PAGE 682]

Schliesslich gibt es Ausnahmen bei den Zulassungsvoraussetzungen. Das sind die humanitären Überlegungen. Ausnahmen sind auch für den wirtschaftlichen und kulturellen Austausch möglich. Das ist für jene Fälle, in denen selbst der Begriff der Gesamtwirtschaft nicht mehr genügt.

Die Mehrheit hat diesen Artikel im Sinne des Bundesrates zwar neu gefasst; ob er aber eine Verbesserung darstellt, bezweifle ich. Ich muss Ihnen sagen: Sie haben das Gleiche geschrieben, nur anders. Wenn Sie sagen, der Inhalt sei der gleiche wie der in der Fassung des Bundesrates, dann kann ich mich damit einverstanden erklären, aber eine Verbesserung ist es nicht.

Ich bitte Sie, auch zu beachten: Es geht um Gesetzgebung. Je grösser Sie den Spielraum machen und je umfassender und je schwammiger Sie die Formulierungen machen, desto weiter entfernen Sie sich natürlich auch vom Rechtsstaat. Wo Sie Ermessen haben, haben Sie immer auch Ermessen im positiven Sinn des einen und Ermessen im negativen Sinn des anderen. Das ist etwas gefährlich.

Es sind reichlich schwammige Begriffe gewählt worden, allerdings auch schon im Entwurf des Bundesrates. Die von der Mehrheit vorgeschlagene Lockerung des Zulassungssystems werden wir in den folgenden Artikeln ansehen, ich werde dort darauf eingehen. Auf jeden Fall kann ich bereits jetzt sagen: Der Versuch, hier das Saisonnierstatut wieder einzuführen, wird vom Bundesrat klar abgelehnt. Das hat aber mit den Kurzaufenthalten nichts zu tun; das ist gestern hier vermischt worden. Bewilligungen für sechsmonatige Kurzaufenthalte sind keine Saisonnierbewilligungen, das ist kein Saisonnierstatut. Das Saisonnierstatut war für Leute, die während mehrerer Jahre Bewilligungen für Kurzaufenthalte bekommen hatten; diese wurden dann umgewandelt. Das hat also mit der vorgeschlagenen Kurzaufenthaltsbewilligung, wie sie auch bei den "Bilateralen I" übernommen wird, nichts zu tun. Dagegen werden wir uns zur Wehr setzen. Wenn das Konzept aufgeweicht wird, dann sind auch die Stabilisierungsziele, dann sind auch die Integrationsziele nicht mehr erreichbar, dann sind die Bedürfnisse der Wirtschaft nicht mehr erfüllbar, dann sind die sozialen Folgen nicht mehr tragbar.

Jetzt konkret zu Artikel 2a, der Artikel 16 entspricht. Ich spreche nicht zu Artikel 2b, dieser ist der Ersatz der Artikel 51ff. Das ist etwas anderes, den können wir erst dort behandeln, sonst vermischen wir Dinge.

Zu Artikel 2a sage ich nochmals: Die Formulierung des Bundesrates ist die präzisere. Die Kommissionsmehrheit sagt, sie wolle inhaltlich nichts ändern. Wir gehen also nicht auf die Barrikade, aber wir bleiben bei der Formulierung des Bundesrates, die - das sehen Sie schon an der Länge des Artikels - einfach die bessere und konsequentere Fassung darstellt, vor allem auch für die Auslegung. Wenn Sie aber der Kommissionsmehrheit folgen, ist zuhanden des Amtlichen Bulletins festgehalten, dass Sie inhaltlich nichts anderes als die Fassung des Bundesrates beschlossen haben.

Ich bitte Sie, hier der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen.