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preparatory:AB 43234

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-05-06

Wortprotokoll

Der Artikel 20 ist tatsächlich schwierig und jetzt etwas unübersichtlich; das wäre vielleicht in der Kommission zu bereinigen gewesen. Ich versuche hier mal, von unserer Seite her Klarheit zu schaffen.

Der Entwurf des Bundesrates und der Antrag der Mehrheit sind deckungsgleich; da gibt es keine Differenzen. Der Bundesrat schreibt "Angehörige der EU- und der Efta-Mitgliedstaaten"; Sie ersetzen das mit "Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde". Wir haben zurzeit keine anderen Abkommen als jene mit den EU- und den Efta-Staaten; aber wenn Sie das so umschreiben wollen, dann können wir mit dem Antrag der Mehrheit gut leben. Wir unterstützen die Mehrheit, damit es hier etwas einfacher wird.

Zu den verschiedenen Minderheitsanträgen:

Der Antrag der Minderheit I (Beck) enthält eigentlich nur zu Absatz 4 etwas Besonderes: "Die Zulassungen von Angehörigen von Staaten ausserhalb der EU und der Efta werden jedes Jahr auf mindestens einen Zehntel der Zulassungen von Angehörigen der EU- und der Efta-Mitgliedstaaten beschränkt." Hier ist - mindestens in der deutschen Fassung - mit "mindestens" und "beschränkt" etwas Widersprüchliches enthalten. Die Meinung ist, dass die von ausserhalb dieser Staaten Zugelassenen mindestens einen Zehntel umfassen müssen. Es dürfen auch mehr sein, aber es muss mindestens ein Zehntel sein.

Das ist eine etwas fragwürdige Praxis. Gemeint ist: auf zehn Deutsche ein Chinese. Ob wir ihn brauchen oder nicht, das ist dann natürlich die Frage. Nach den heutigen Regelungen im Arbeitsmarkt ist das nicht so problematisch, weil wir diese 10 Prozent heute überschreiten. Aber Sie müssen sehen: Der "freie Personenverkehr" mit der Europäischen Union ist noch nicht ein freier Personenverkehr; wir sind noch in den Anfangsjahren, mit Kontingenten, mit Teilzulassungen. Wenn der Personenverkehr dann ganz frei ist und Sie sagen, mindestens zusätzlich noch 10 Prozent, ist das meines Erachtens eine fragwürdige Bestimmung. Wir lehnen sie ab, denn die Fassung der Mehrheit ist konsistenter.

Zum Antrag der Minderheit IV (Garbani): Sie nimmt ein ganz anderes System. Sie sagt, die Arbeitskräfte sollen generell eingestellt werden können - dafür habe ich grosse Sympathien -, aber sie macht eine Einschränkung bei den Arbeitgebern. Sie sagt, die Arbeitgeber müssen punkto Löhne, punkto Ausbildungsstätten gewisse Qualifikationen erfüllen. Wenn sie diese erfüllen, können sie Arbeitskräfte aus der ganzen Welt nehmen. Das ist ein anderes Konzept; das ist eigentlich das Konzept - wie ich bemerkt habe -, das am ehesten eine Alternative zum dualen System bietet. Aber Sie haben jetzt gestern natürlich das duale System beschlossen. Wenn wir das hier jetzt wieder einbauen, dann haben wir eine Ausnahme, die meines Erachtens nicht gut ist.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit IV (Garbani) abzulehnen. Er geht jetzt zu einem anderen Konzept über, und nachdem Sie gestern für das duale System gestimmt haben, macht das keinen Sinn mehr.

Zum Antrag der Minderheit II (Bühlmann): Soviel ich gesehen habe, will die Minderheit II die vorläufig Aufgenommenen als Arbeitnehmer gelten lassen. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit II (Bühlmann) abzulehnen, wenn es schon mit den Beschlüssen zum Asylrecht von gestern konsistent sein soll. Denn es würde nicht alle vorläufig Aufgenommenen, sondern nur die humanitär Aufgenommenen betreffen, wenn man bei der Regelung bleibt, dass sie auch arbeiten können.

Zum Antrag der Minderheit V (Leutenegger Oberholzer): Es ist also nicht einzusehen, warum es in Ergänzung zu Artikel 20 auch noch eine Anhörung der Sozialpartner braucht (Art. 20a). Hier geht es nämlich um ganz klare Dinge. In Artikel 20 Absatz 1 steht: "Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörigen der EU- und der Efta-Mitgliedstaaten gefunden werden können." Es nützt nichts, wenn Sie die Sozialpartner anhören.

In Artikel 20 Absatz 2 steht: "Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten: a. Schweizerinnen und Schweizer" - das ist auch objektiv feststellbar, da braucht man auch niemanden anzuhören -, "b. Personen mit einer Niederlassungsbewilligung" - das ist auch klar auf dem Tisch; es nützt nichts, jemanden anzuhören -, "c. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt." Das sind alles klare Begriffe, die nicht vom Ermessen abhängig sind.

Frau Leutenegger Oberholzer denkt: Wie kann man beweisen, dass in der EU keine geeigneten Leute da sind? Wir haben das jahrelang mit Arbeitskräften aus der Schweiz getan. Es muss gegenüber den Behörden ein Nachweis darüber erbracht werden, in welchen Staaten man welche Leute gesucht hat. Wenn das als genügend erachtet wird, dann wird die Bewilligung erteilt, wenn es ungenügend ist, wird sie nicht erteilt.

Ich bitte Sie, auch diesen Antrag abzulehnen. Damit bleiben Sie bei allen Absätzen bei der Mehrheit.