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Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-05-06

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-05-06

Wortprotokoll

Die ganze Frage des Inländervorrangs besteht natürlich bereits heute. Heute ist das allerdings auf Verordnungsstufe geregelt, in Artikel 7 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO), mit einer ganzseitigen, komplexen Lösung. Im neuen Gesetz wird das vereinfacht und vor allem auf Gesetzesstufe geregelt. Inhaltlich aber unterscheidet sich die Stossrichtung des Inländervorrangs von der Regelung im heutigen Gesetz nicht wesentlich.

Tatsache ist, wir haben derzeit rund 160 000 Arbeitslose, wir haben etwa 60 000 Asylsuchende, die arbeiten dürfen, und wir haben viele Stellensuchende, Ausgesteuerte oder solche Menschen, die neu in den Arbeitsmarkt eintreten möchten; um diese geht es hier auch. Von den Arbeitslosen, das wurde auch mehrfach korrekt erwähnt, sind rund 43 Prozent Ausländerinnen und Ausländer. In diesem Artikel halten wir an der bisherigen Praxis fest, dass man die vorhandenen Arbeitskräfte im Inland berücksichtigt, bevor man neue Zulassungen bewilligt. Man lässt also nach wie vor den Inländervorrang bestehen.

Im Konzept der Minderheit I (Beck) gilt der Inländervorrang auch, dann wird aber in Absatz 3 explizit der Vorrang von EU- und Efta-Staatsangehörigen aufgezählt. Das ist unnötig, da ja mit der EU bekanntlich Personenfreizügigkeit besteht, und zwar auf Gegenseitigkeit. Wichtig am Konzept Beck ist sodann Absatz 4. Hier hat die Kommission ihre grössten Vorbehalte. Wie schon der Bundesrat zu Recht darauf hingewiesen hat, geht es hier um eine Fixierung der 10-Prozent-Regel, und diese Koppelung ist äusserst problematisch. Wenn also viele Italiener und Spanier in die Schweiz einreisen, dann müsste auch ein Bedürfnis nach mehr Arbeitskräften aus Russland oder Australien bestehen, und es müssten mehr zugelassen werden. Das ist unlogisch, das hat keinen wirtschaftlichen und auch keinen konkreten Zusammenhang. Zudem kann dies natürlich auch absolut entgegen den gesamtwirtschaftlichen Interessen sein. Wir brauchen hier in diesem Gesetz keine Quoten bei der Zulassung, sondern Regeln, die sich vor allem an den gesamtwirtschaftlichen Bedürfnissen orientieren. Die SPK hat daher das Konzept Beck mit 15 zu 6 Stimmen klar abgelehnt.

Die Minderheit II (Bühlmann) will in Absatz 2 auch die vorläufig Aufgenommenen den Inländern gleichstellen. Auch diesen Antrag hat die SPK mit 15 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt, nicht weil wir inhaltlich völlig anderer Meinung wären, sondern weil diese Frage im Asylgesetz zu lösen ist, das ja eben hier beraten wurde. Wir wissen derzeit noch nicht, wie diese Diskussionen ausgehen werden und welche Rechte vorläufig aufgenommene Personen in der Schweiz haben werden. Wenn sich das Konzept des Bundesrates im Asylgesetz durchsetzt und wenn der Status der humanitär Aufgenommenen geschaffen wird, so ist eine Gleichsetzung mit den Inländern sicher richtig. Diese Leute können über Jahre nicht zurück in ihre Heimat, und daher sollen sie voll arbeitsberechtigt sein. Aber es ist richtig, zuerst den Ausgang der Beratungen zum Asylgesetz abzuwarten und dann hier entsprechend die Adaption vorzunehmen.

In Bezug auf den Antrag der Minderheit IV (Garbani) wurde zu Recht erwähnt, dass Frau Garbani natürlich ein vollkommen anderes Konzept verfolgt. Sie will, dass Zulassungen an den Arbeitgeber geknüpft werden; wenn dieser gewisse Voraussetzungen erfüllt, kann er grundsätzlich die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften beantragen. Die Mehrheit der Kommission lehnt das klar ab und hält am Inländervorrang fest. Bei der Zulassung muss der aktuelle Bestand hier in der Schweiz eine Rolle spielen, auch die aktuelle Arbeitslosigkeit ist eine wichtige Komponente der Zulassungspolitik - und eben nicht nur die Arbeitgeberseite. Würde man dem Konzept Garbani folgen, so wäre ein wichtiges Steuerungselement in diesem Gesetz für den Zuzug neuer Arbeitskräfte verloren. Die Kommission hat diesen Antrag mit 15 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Wir werden die Abstimmung über dieses Konzept aber bei Artikel 23 durchführen, weil es dort um den Grundsatzentscheid über die persönlichen Voraussetzungen der Zulassung geht.

Bei der Minderheit V (Leutenegger Oberholzer) geht es um das Anhörungsrecht der Sozialpartner. Dieser Rat hat in Artikel 19 Absatz 1 gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit beschlossen, dass die Anhörung der Sozialpartner bei der Festsetzung der Kontingente, des jährlichen Totals, Sinn macht. Es macht aber wenig Sinn, auch bei der Frage des Inländervorrangs Anhörungen vorzunehmen. Herr Bundesrat Blocher hat es vorhin richtig erklärt: Es ist schwierig zu sagen, wie viele Inländer hier sind und ob es einen Bedarf an ausländischen Arbeitskräften gibt; das sind schwierige Ermessensentscheide. Darum geht es hier aber nicht. Wer Inländer ist, wer dazugehört, das ist klar definiert; dazu braucht es die Anhörung der Sozialpartner nicht. Die Kommission hat daher diesen Antrag mit 16 zu 5 Stimmen deutlich abgelehnt.

Zum Antrag Bäumle: Dieser Antrag lag in der Kommission nicht vor. Wir können daher unsererseits die Folgen dieses Antrages nicht abschätzen. Er spricht aber ein Problem an, das in der Kommission diskutiert wurde. Es ist so, dass es im Interesse der Schweiz liegt, dass ausländische Studenten und Professoren hier bleiben, wenn wir sie ausgebildet haben. Das ist aber vor allem eine Frage der Zulassung respektive der Verlängerung einer Bewilligung. Ich verweise hier auf Artikel 23, Persönliche Voraussetzungen, wo in Absatz 3 Litera b speziell auf die wissenschaftlichen Bedürfnisse hingewiesen wird und wo die Kommission Regelungen getroffen hat. Schwierig wäre wahrscheinlich auch die Umsetzung dieses Antrages. Man müsste ja fast eine Liste führen, wer alles hier in der Schweiz studiert hat, damit die Behörde auch abschätzen könnte, ob diese Inländerbevorzugung ausgeschöpft ist oder nicht.