Lexipedia

Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-05-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-05-07

Wortprotokoll

Woher kommt diese Fünfjahresfrist in Artikel 46, die Sie jetzt bekämpfen? Ich muss Ihnen sagen: Diese Fünfjahresfrist ist nicht aus irgendeiner Laune eines Beamten hineinkommen, sondern sie ist von Fachleuten gefordert worden, die sich mit der Integration von Ausländern beschäftigen und gesagt haben, wir sollten dringend dafür sorgen, dass man eine Verpflichtung schaffe, damit der Familiennachzug innerhalb einer kurzen Frist erfolge. Es gab auch Vorschläge für wesentlich kürzere Fristen.

Wenn Sie hier bemängeln, das ergäbe jetzt - wegen des Freizügigkeitsabkommens - eine Differenz zwischen der Europäischen Union und den ausserhalb liegenden Ländern, dann muss ich Ihnen nochmals sagen - das haben wir am Anfang des Gesetzes schon besprochen -: Mit dieser dualen Konzeption gibt es Unterschiede zwischen Leuten von ausserhalb der Europäischen Union und Leuten von innerhalb. Nach diesem Gesetz gelten, wenn die Fristen abgelaufen sind, die Ausländer von innerhalb der Europäischen Union bzw. innerhalb des Rahmens des Freizügigkeitsabkommens eben als Inländer. Damit haben Sie diese Unterschiede. Nun muss man sich fragen, ob das so stossend ist. In Bezug auf die Integration müssen wir ja auch zugeben, dass natürlich Personen aus Europa wesentlich leichter zu integrieren sind als Leute aus anderen Erdteilen. Asiaten, Afrikaner sind natürlich schwieriger zu integrieren, weil sie einfach aus einem aussereuropäischen Lebenskreis kommen. Das gilt generell, aber nicht für alle. Tamilen beispielsweise sind relativ leicht zu integrieren. Aber es gibt Unterschiede.

Diese Fünfjahresfrist ist von Kantonen und von den Integrationsfachleuten gefordert worden. Sie beruht auf der Erfahrung, dass ein früher Kindernachzug, soweit er gewünscht wird, durch Verankerung der Familie in einem frühen Zeitpunkt wesentlich leichter passiert als später. Ich kann hier nur sagen, was die Fachleute sagen, was von der Erfahrung her notwendig sei. Nun muss ich Ihnen auch sagen: Ich wundere mich etwas über Ihren Widerstand bei dieser Fünfjahresfrist. Der Bundesrat hat den Auftrag erhalten - und zwar im Zusammenhang mit dem Berufsbildungsgesetz -, dass in der heutigen Begrenzungsverordnung eine Einschränkung beim Nachzugsalter einzuführen sei. Diese Verordnung hat er auch in Vernehmlassung gegeben, und dieser Vernehmlassungsentwurf ist von allen Kreisen, auch von den hier anwesenden, als positiv beurteilt worden.

Nun ist es klar: Diese fünf Jahre sind nie für alle Fälle richtig. Darum haben Sie aber auch einen Absatz 3, wo nämlich auch die Ausnahme vorgesehen ist, wonach ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden kann, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Darüber hinaus muss eben das untersucht werden - das ist die Fassung der Kommission -: Sollen Kinder über 14 Jahren dann eben auch angehört werden? Das ist dann eine Einzelprüfung. Ich muss Ihnen sagen: Solche Empfehlungen haben Fachleute abgegeben, die die Integration ernst nehmen und hier auf diese Erfahrungen abstützen - ich kann nicht sagen, ob die Fachleute uns hier richtige Ratschläge gegeben haben. Vor allem auch die Kantone, die die Integration durchführen müssen, haben das gefordert. So ist das in das Gesetz gekommen. Ich sage das darum, weil Frau Hubmann gesagt hat, das sei ein typisches Beispiel dafür, dass irgendein Beamter irgendetwas regle. Das ist nicht in irgendeiner Beamtenstube erfunden worden, sondern es ist die Forderung derjenigen gewesen, die die Integration durchführen. Jetzt können Sie streiten: Sind fünf Jahre richtig, wären drei oder zehn besser? Die Zahl Fünf ist eine Zahl, mit der sich die meisten einverstanden erklären konnten. Viele wollten eine kürzere Frist.