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Fluri Kurt · Nationalrat · 2004-05-07

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-05-07

Wortprotokoll

Wir vertreten ebenfalls die Auffassung, dass die Mehrheit zu unterstützen sei, stellen dieser dann aber den Antrag Müller Philipp, den wir übernehmen, entgegen.

Den Antrag der Minderheit I (Schibli) zu Absatz 1 lehnen wir ebenfalls ab, aus zwei Gründen: Schlicht und einfach schreibt die EMRK in Artikel 8 das Recht auf die Einheit der Familie vor. Sie schützt den Nachzug von Kindern Niedergelassener bis zu einem Alter von 18 Jahren, und die Formulierung gemäss Minderheitsantrag I ist daher aus rechtlichen Gründen unseres Erachtens abzulehnen. Dazu kommen noch die Überlegungen, die Frau Bühlmann bereits vorweggenommen hat. Besten Dank, wir können uns diesen anschliessen. Besser ist der systematische Aufbau von Artikel 42 in der Fassung der Kommission, Absatz 1 ist daher in der Kommissionsfassung zu belassen. Den Anreiz für den frühzeitigen Nachzug von Kindern, Herr Glur, finden Sie im Antrag Müller Philipp zu Absatz 3, wo wir eben wieder das Alter 12 hineinnehmen möchten.

Die Minderheitsanträge Vermot zu den Absätzen 1 und 2 lehnen wir ab. Wie bereits bei Artikel 41 gehen wir von einer anderen Philosophie aus. Ich möchte nicht wiederholen, was wir in der ganzen Woche gehört haben. Immerhin ist beim Antrag der Minderheit Vermot zu Absatz 1 anzufügen, dass es doch darum geht, die Zahl von Aufenthaltsehen oder rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehen zu minimieren. Deswegen ist das Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss Bundesrat und Kommissionsmehrheit zu belassen. Geri Müller möchte ich antworten, dass wir mit diesem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer auch keine Therapie betreiben können, sondern das Schwergewicht liegt beim Kriterium der Einheit, welche neben dem Zeitablauf den Anknüpfungspunkt bildet zum Anspruch auf Erteilung einer bestimmten Bewilligung.

Beim Minderheitsantrag Vermot zu Absatz 2 sind wir der Auffassung, dass sich auch Ehegatten durch Integrationswillen und -bereitschaft ausweisen sollen. Eine Dauer von bloss zwei Jahren ist hierfür zu kurz. Dazu kommt, dass bereits mit der Ausschöpfung aller kantonaler und eidgenössischer Rechtsmittel bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Trennung oder Scheidung leicht ein bis zwei Jahre verstreichen. Wir ersuchen Sie deshalb um Beibehaltung der fünfjährigen Frist gemäss Kommissionsmehrheit.

Absatz 2 wäre dann allerdings im Sinne des Ihnen vorliegenden Einzelantrages Müller Philipp durch "die Kinder" zu ergänzen. Absatz 3 wäre zu ergänzen oder zu ändern in dem Sinne, dass Kinder unter 12 Jahren auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung Anspruch haben. Die Begründung habe ich bereits im Zusammenhang mit Artikel 41 geliefert.

Ich bitte Sie deshalb, entsprechend abzustimmen.