Lang Josef · Nationalrat · 2004-06-03
Lang Josef · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2004-06-03
Wortprotokoll
Artikel 146 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes lautet: "Der Legislaturfinanzplan setzt aufgrund der Prioritätenordnung der Richtlinien den künftigen Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll." Das Parlamentsgesetz ist also ganz klar: Zuerst kommt die Prioritätenordnung der Richtlinien, erst dann der daraus folgende Finanzbedarf.
Artikel 10a stellt diese Reihenfolge des Parlamentsgesetzes auf den Kopf. Artikel 10a bringt auch die Logik des Legislaturberichtes durcheinander. Dieser besteht aus neun gleichberechtigten Zielen. Indem in Artikel 4 eines dieser neun Ziele, das dritte, "den Ausgleich des Bundeshaushalts dauerhaft sichern", wiederholt und zudem über alle anderen gesetzt wird, wird die Geldfrage verabsolutiert.
Wenn Artikel 10a durchkommt, hat diese Legislaturplanung eine neue Logik. Der Staat nimmt so viel Geld, wie die gerade herrschende Mehrheit des Parlamentes richtig findet. Dieses Geld wird, soweit es vorhanden ist, für Ziele eingesetzt. Ist es nicht mehr vorhanden, werden die Ziele halt vernachlässigt.
Die freisinnigen Gründer des Bundesstaates hätten über Artikel 10a ungläubig den Kopf geschüttelt. Hätten sie mit dieser Vorbehaltsmentalität Politik betrieben, hätten sie ihr Pionierwerk nie und nimmer zustande gebracht. Wahrscheinlich wäre auch dieses Haus nie gebaut worden.
Materiell wäre Artikel 10a etwas glaubwürdiger, wenn seine Urheber bei Ziel 3 in Artikel 4 der ökologischen Steuerreform und der Bundeserbschaftssteuer zugestimmt hätten. Das Nein zu nötigen und sinnvollen Neueinnahmen, kombiniert mit dem finanziellen Vorbehalt, bestätigt den Eindruck, dass es darum geht, beim Sozialen, beim Service public und bei anderen Allgemeinwohl-Ausgaben zu sparen. Artikel 10a will aus dem Staat einen Hungerkünstler machen. Hungerkünstler sind zwar schlank, aber nicht besonders leistungsfähig, und wie Kollega Noser vorher richtig gesagt hat, ist die Leistungsfähigkeit des Staates das entscheidende Kriterium.