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Bader Elvira · Nationalrat · 2004-06-04

Bader Elvira · Nationalrat · Solothurn · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-04

Wortprotokoll

Der ländliche Raum und das Berggebiet mit ihren traditionellen Wirtschaftszweigen verzeichnen vielerorts eine rückläufige demographische Entwicklung, einen anhaltenden Strukturwandel und einen starken Rückgang der Beschäftigungszahlen in fast allen Tätigkeitsbereichen. Zum einen generieren sie verhältnismässig wenig Wertschöpfung, zum anderen nimmt die räumliche Differenzierung des Angebots an öffentlichen Dienstleistungen zu, und das Angebot im ländlichen Raum und im Berggebiet verschlechtert sich. Damit verbunden ist eine Abwanderung der jüngeren Bevölkerung und vieler qualifizierter Arbeitskräfte.

Die Konzentration der Bevölkerung, der Unternehmen, des Wissens in den Agglomerationen nimmt zu. Weil in unserem Land die verschiedenen Sprachregionen und der ländliche sowie der städtische Raum im Spannungsfeld zwischen internationaler Wettbewerbsfähigkeit und nationaler Kohäsion stehen, kommt einer gezielten Regionalpolitik eine zentrale Bedeutung zu. Sie erfüllt eine Identitätsfunktion für die Willensnation Schweiz.

Eine gezielte Regionalpolitik muss daher zur Überwindung der Schranken zwischen wirtschaftlicher Effizienz und räumlichem Zusammenhalt, zwischen nationalen und regionalen Interessen beitragen. Sie muss der Stärkung des ländlichen Raums und des Berggebiets dienen. Sie muss zur Verringerung der regionalen Unterschiede und zur dezentralen Besiedelung der Schweiz beitragen, durch die Förderung des Wirtschaftswachstums im ländlichen Raum und im Berggebiet. Mit der Regionalpolitik sollen die Produktivität und die Wertschöpfung von regionalen Produktions- bzw. Wertschöpfungssystemen gefördert und soll die Ansiedlung neuer Unternehmen unterstützt werden.

Gemäss der ersten Leitlinie der Legislaturstrategie, "den Wohlstand vermehren und die Nachhaltigkeit sichern", soll die ausgewogene räumliche Entwicklung gepflegt und sollen die natürlichen Lebensgrundlagen als eine unserer Stärken geschützt werden. Wenn aber die Teilrevision der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die bereits in der Legislatur 1999-2003 durch den Bundesrat sehr weit vorbereitet wurde, nun überraschend nicht mehr Legislaturziel sein soll, dann fragen wir uns, wie eine ausgewogene Entwicklung in wesentlichen Teilen des ländlichen Raums und des Berggebiets gewährleistet sein soll. Die Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sieht eine Ergänzung mit einem neuen Abschnitt für Natur- und Landschaftspärke von nationaler und regionaler Bedeutung vor. Es sind drei Parkkategorien vorgesehen: der Nationalpark, der Landschaftspark und der Naturpark. Es wird geregelt, wie die Leistungsvereinbarungen zwischen Kanton und Bund festgelegt werden. Zudem werden die Frage eines Park-Labels sowie Fragen betreffend Nutzung und Schutzmassnahmen geregelt.

Natur- und Landschaftspärke von regionaler und nationaler Bedeutung bilden einen neuen Gegenstand der schweizerischen Natur- und Landschaftspolitik. Der enge Begriff des Landschaftsschutzes soll neu durch eine nachhaltige Nutzung ergänzt werden. Die dadurch entstehenden Optionen lassen sich für den ländlichen Raum und die Berggebiete in ausgezeichneter Art und Weise in den Auflagen und Zielen der neuen Regionalpolitik des Bundes umsetzen. In der Mehrzahl unserer Rand- und Bergregionen und insbesondere in den potenziell schwachen Talschaften bildet die intakte Landschaft die einzige Ressource, die eine Nutzung zulässt und ein wirtschaftliches Überleben überhaupt ermöglicht. Es ist also Hilfe zur Selbsthilfe, wenn der Bund die entsprechenden Gesetzesvorgaben diesen Bedürfnissen anpasst, und es ist auch die billigste und effizienteste Wirtschaftsförderung für den ländlichen Raum und das Berggebiet.

Zuhanden der SVP-Fraktion möchte ich vielleicht noch sagen: Der Bundesrat hat auf eine Anfrage hin bestätigt, dass die Kosten, die daraus entstehen könnten, im Buwal intern aufgefangen werden können, die Staatskasse also nicht zusätzlich belasten würden.

Ich bitte Sie deshalb, die gesetzlichen Grundlagen im NHG zu schaffen und der Minderheit VI zuzustimmen.