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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-06-07

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-06-07

Wortprotokoll

Die gesetzlichen Grundlagen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe sehen relativ lange Fälligkeits- und Zahlungsfristen vor, und damit ist ein gewisser Keim für diese Frage schon im Gesetz begründet. Berücksichtigt man die Fristen für die Zahlungsmahnungen, für die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Abgabefestsetzung, für den Kontrollschildentzug allenfalls, so ergibt sich am Ende ein Zeitraum von 6 bis 7 Monaten. Werden zudem noch rechtliche Mittel in allfälligen Beschwerdeverfahren ausgeschöpft, verlängert sich dieser skizzierte Zeitraum je nachdem nochmals erheblich.

Es entspricht den Tatsachen, dass sich in der Tat, wie die Frage suggeriert, innerhalb dieser langen Zeit hohe Beträge ansammeln können. Grosse Unternehmen generieren ohne weiteres pro Monat bis zu 250 000 Franken an Abgaben. Einzelne Firmen nützen nun die zur Verfügung stehenden Fristen bis zum letzten Tag aus, bevor sie die fälligen Beträge begleichen. Die Eidgenössische Zollverwaltung nimmt alle rechtlichen Möglichkeiten wahr, um Zahlungssünder ins Recht zu fassen. Bei Fristüberschreitungen durch die Fahrzeughalter werden, nebst dem Antrag auf Entzug der Kontrollschilder, die ausstehenden Beträge immer auf dem Rechtsweg, das heisst mittels Betreibung, geltend gemacht. Bei Gefährdung der Abgabe wendet die Eidgenössische Zollverwaltung weitere rechtliche Möglichkeiten an, zum Beispiel eine Sicherstellungsverfügung. Das Informatiksystem der LSVA erkennt Fristüberschreitungen ja sofort. Alle erforderlichen Massnahmen können deshalb auch sofort, d. h. zeit- und fristgerecht, eingeleitet werden. Bei verspäteten Zahlungen werden Mahngebühren und Verzugszinsen in Rechnung gestellt. In gewissen Kantonen reagieren die zuständigen Behörden beim Kontrollschildentzug allerdings nicht immer zeitgerecht, sodass sich dann ausstehende Beträge unnötig erhöhen. Dadurch wird bei Verlusten natürlich auch der Kantonsdrittel bei den Einnahmen verkleinert.

Aber ich glaube, man kann zusammenfassend sagen, dass der grösste Teil der rund 15 000 inländischen Fahrzeughalter diese Abgabe fristgerecht begleicht. Für die ausländischen Fahrzeuge wird die Abgabe ohnehin schon bei der Ausfahrt fällig. Das Recht und der direkte Vollzug durch die Zollverwaltung bringen es mit sich, dass sich das Problem von Verlusten praktisch nicht einstellt. Das anwendbare Recht nimmt Rücksicht auf das Gros der Fahrzeughalter, die ihren Pflichten immer gut nachkommen. Missbrauch wird von der Eidgenössischen Zollverwaltung konsequent bekämpft. Längere Zahlungsfristen werden nur in seltenen Ausnahmefällen und mit strengen Auflagen gewährt; davon konnte ich mich persönlich überzeugen.