Schmid Samuel · Bundesrat · 2004-06-07
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2004-06-07
Wortprotokoll
Die Werbung für gebrannte Wasser - Spirituosen, Aperitifs usw. - auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen ist laut Artikel 42b des Alkoholgesetzes verboten. Werbung für gegorene Getränke wie Bier und Wein an Sportveranstaltungen ist gesetzlich nur dann untersagt, wenn diese Sportveranstaltungen hauptsächlich von Jugendlichen, d. h. Mitbürgerinnen und Mitbürgern unter 18 Jahren, besucht werden. Das entspricht Artikel 37 der Lebensmittelverordnung.
Im Konzept für eine Sportpolitik in der Schweiz geht der Bundesrat von einem klaren Sportverständnis aus, das insbesondere Ziele der Gesundheitsförderung, der Bildung und der sinnvollen Leistungsentwicklung ins Zentrum stellt. Das sportpolitische Konzept wird durch den Dachverband des Schweizer Sports, Swiss Olympic, mitgetragen, und dieser privatrechtliche Partner setzt sich demzufolge bei seinen 82 Mitgliederverbänden für Zurückhaltung in der Werbung für alkoholische Getränke ein. Verschiedene Verbände verbieten deshalb den Alkohol und somit auch den Bierkonsum im direkten Umfeld des Sports. Der Bundesrat begrüsst diese Haltung, weil damit ein Beitrag zur Reduktion des Bierkonsums bei Jugendlichen geleistet werden kann, denn dieser Bierkonsum hat leider in den letzten Jahren markant zugenommen.
Soweit möglich engagiert sich der Bund bei der Suchtmittelprävention im Sport auch direkt. Als konkretes Beispiel kann die Kampagne "La Ola", Prävention im Sportclub, genannt werden, die vom BAG und vom Baspo in Zusammenarbeit mit Swiss Olympic umgesetzt wird. Darüber hinaus hat der Bundesrat aufgrund der heutigen gesetzlichen Grundlagen aber keine Möglichkeit zur weiteren Einflussnahme auf die Sponsoringaktivitäten von Sportverbänden und -veranstaltern.