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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-15

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-15

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Zu Absatz 1: Nach geltendem Recht ist in diesen Fällen eine formlose Wegweisung möglich, also eine Wegweisung, die an keine Form gebunden ist und gegen die auch keine Beschwerde erhoben werden kann. Der Entwurf des Ausländergesetzes bringt hier eine erhebliche Verbesserung im Sinne der Sicherheit für den Wegzuweisenden, indem auf Verlangen eine Verfügung ausgestellt werden muss, gegen die eine Beschwerdemöglichkeit besteht. Das geht also relativ weit. Die Kantone sind gegenüber diesem Mehraufwand ausserordentlich kritisch eingestellt, das muss ich Ihnen sagen. Die vorgeschlagene Lösung ist ein Kompromiss. Wenn Sie so weit gehen wie die Minderheit, dann überstrapazieren Sie die Möglichkeiten der Kantone bei den Wegweisungen.

Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen. Was der Gesetzentwurf verlangt, ist das Äusserste, was man gegenüber den Kantonen tun kann.

Zu Absatz 2: Es handelt sich nur um Personen, die sich illegal in der Schweiz befinden oder die Voraussetzungen für einen kurzen, bewilligungsfreien Aufenthalt nicht mehr erfüllen. Die für diese Fälle vorgeschlagene Beschwerdefrist von drei Tagen trägt diesen besonderen Umständen Rechnung. Es geht nicht um jemanden, der eine Bewilligung hat und längere Zeit da ist, sondern es geht um jene, die sich illegal hier aufhalten oder die Voraussetzungen für einen kurzen, bewilligungsfreien Aufenthalt nicht mehr erfüllen.

Gemäss dem Gesetzentwurf darf der Wegweisungsvollzug erst erfolgen, wenn die Verfügung rechtskräftig ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist ausgeschlossen, und die Wegweisung kann sofort vollzogen werden, wenn eine Sicherheitsgefährdung vorliegt. Das sind die einschränkenden Dinge, die Sie zu beachten haben. Ich bitte Sie, diese Regelung zu unterstützen. Sie geht für die Behörden, die sie anzuwenden haben, meines Erachtens relativ weit.

Zu Absatz 3: Auch hier empfehlen wir Ihnen die Ablehnung des Minderheitsantrages. Die bereits nach geltendem Recht mögliche sofortige Vollstreckung der Wegweisung, also die so genannte formlose Wegweisung, kann insbesondere in dringenden Fällen - denken Sie an Fussballspiele mit Hooligans, gewalttätige Demonstrationen, an das WEF usw. - die richtige Lösung sein. Hier muss eine sofortige formlose Wegweisung möglich sein.

Es geht um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und es wäre falsch, zuerst eine Beschwerdefrist und dann einen Beschwerdeentscheid abzuwarten. Das muss ja innert Stunden oder sogar innert Minuten passieren. Denken Sie an das WEF, an die Leute, die da gekommen sind; da muss man sagen, dass sie wieder ausreisen müssen; oder denken Sie an einen Fussballmatch mit Hooligans, Schlägereien usw.

Zu beachten ist, dass ein solches Vorgehen nur bei illegal anwesenden Personen oder bei Personen möglich ist, die die Voraussetzungen für einen kurzen, bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllen - das gilt auch bei Absatz 3. Beim Entscheid über die Wegweisung wird auch hier wieder - das darf ich wiederholen - die familiäre Situation berücksichtigt. Dies ergibt sich eben wieder aus Artikel 91 des Ausländergesetzes. Allerdings wäre es beispielsweise nicht angebracht, bei einer Person mit illegalem Aufenthalt, die bei einem Fussballmatch als Hooligan in eine Schlägerei verwickelt ist, nur deshalb auf eine Wegweisung zu verzichten, weil sich Familienangehörige der betreffenden Person in der Schweiz befinden; so weit würden wir nicht gehen.

Wir bitten Sie, diese Minderheitsanträge abzulehnen.