Pfister Gerhard · Nationalrat · 2004-06-15
Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-15
Wortprotokoll
Die CVP-Fraktion unterstützt bei Artikel 61 die Anliegen der Kommissionsmehrheit. Beim Widerruf von Verfügungen ist darauf Acht zu geben, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Effizienz, Humanität und Konsequenz erreicht wird. Die Minderheit Hubmann möchte auch die familiären Verhältnisse explizit erwähnt haben und den Buchstaben e in Artikel 61 streichen. Der Antrag Müller Philipp geht in die genau entgegengesetzte Richtung; er möchte bei Buchstabe c die Widerrufsgründe verschärfen.
Wenn aber bei Buchstabe c die beiden Wörter "erheblich" und "wiederholt" gestrichen würden, wäre unter Umständen das Gegenteil dessen, was der Antragsteller will, erreicht. Bei jedem kleineren Vergehen würde ein administrativer Aufwand entstehen, bei jedem leichten Verstoss, z. B. im Verkehr, wäre ein Widerruf zu erwägen, würde dann aber nach langem Verfahren vermutlich doch nicht aktiviert oder genehmigt, sodass wegen Geringfügigkeit des Vergehens das Ganze überflüssig wäre.
Buchstabe c formuliert eine Oder-Bedingung, man kann also seitens der Behörde ein schweres Vergehen oder mehrere kleine Vergehen als Kriterium nehmen. Die Regelung gemäss Mehrheit gibt der Behörde die Möglichkeit, die Einzelfälle umfassend und adäquat zu prüfen. Auch der dauerhafte Bezug der Sozialhilfe sowie familiäre Bedingungen sollen und müssen als Entscheidungsgrundlage der Behörden eine Rolle spielen. Man muss hier aufpassen, dass man nicht mit vermeintlichen Verschärfungen oder Aufweichungen das Gegenteil dessen erreicht, was man möchte, oder dass man den Behörden nicht zu einengende Vorschriften macht, die den nötigen, auch humanitären Aspekten Rechnung tragenden Spielraum ermöglichen. Zu tiefe Detaillierung in einem Gesetz kann manchmal nicht zu mehr Genauigkeit, sondern eher zum Gegenteil und zu Konfliktfällen führen.
Gleiches gilt für Artikel 62, der, auch was die Minderheitsanträge angeht, ähnlich gelagert ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Artikel 91 explizit das Ermessen der Behörden regelt. Die Formulierung von Artikel 91 ist ebenfalls präzis und umfassend genug und wird richtigerweise so auch beim Widerruf zur Anwendung kommen. Beide Minderheiten misstrauen verschiedenen Kreisen: die einen den Ausländern, die anderen den vollziehenden Behörden.
Die Mehrheit hat eine pragmatische Lösung gefunden. Deshalb stimmen wir ihr zu.