Janiak Claude · Nationalrat · 2004-06-15
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-15
Wortprotokoll
Mein Minderheitsantrag zu Artikel 62 Absatz 3 stützt sich auf ganz reelle Erfahrungen, die jede und jeder macht, die oder der sich mit Eheschutz- und Scheidungsverfahren beschäftigt. Es gibt auch hier in diesem Rat einige solche Personen. Oft werden vor allem Frauen mit Betreuungsaufgaben von der Sozialhilfe abhängig, wenn ihre Ehe scheitert. Das gilt für Schweizerinnen, und es gilt oft auch für Ausländerinnen, die Jahre in unserem Land gelebt haben. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist eine Folge davon, dass im Scheidungsrecht nicht in das Existenzminimum des unterhaltsverpflichteten Ehegatten eingegriffen werden darf. Das hat in knappen Verhältnissen zur Folge, dass die Ehefrau mit Kindern sozialhilfeabhängig wird, was wiederum ausländerrechtlich zum Widerruf der Bewilligung führt, wenn nicht eine Sondernorm geschaffen wird.
Das sind Realitäten, die man nicht ausblenden darf. Sie erzeugen im Zusammenwirken von Ausländer- und Scheidungsrecht Diskriminierungen von Frauen mit Betreuungsaufgaben. Wir reden hier vom Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Sie wissen, wie lange man in der Schweiz gelebt haben muss, um eine C-Bewilligung zu bekommen. Nach einer so langen Zeit wird der Widerruf unverhältnismässig, wenn die betroffene Person die Situation, in die sie geraten ist, nicht verschuldet hat. Sie wissen, dass im Scheidungsrecht die Schuldfrage keine Bedeutung mehr hat. Ein Widerruf sollte nach einer so langen Zeit vor allem bei schwerer Kriminalität möglich sein, er sollte aber bei dem von meinem Minderheitsantrag anvisierten Personenkreis nicht zulässig sein. Es sind dies verletzliche Personen, die Jahre hier gelebt haben und unverschuldet sozialhilfeabhängig geworden sind.
Nun zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 62a: Mit diesem Antrag bezwecke ich, die Art und Weise der Ermessensausübung gemäss Artikel 91, zu dem wir noch kommen, beim Widerruf von Niederlassungsbewilligungen zu spezifizieren. Es muss bei der Ausübung des Ermessens einen Unterschied machen, ob jemand niedergelassen ist, also viele Jahre hier gelebt hat, oder über eine andere Bewilligung verfügt. Wer Ermessen ausübt, verfügt über Macht. Diese gilt es bei der von mir anvisierten Konstellation einzuschränken, indem man Kriterien formuliert, die Leitlinie für eine gesetzeskonforme Ermessensausübung sind. Konkret sagt der Antrag: "Zu berücksichtigen sind namentlich die Dauer der Anwesenheit, die Integration" - über die wir gerade gesprochen haben -, "die persönlichen Verhältnisse und die Auswirkungen auf die Familie."
Ich bitte Sie, diesen beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen.