Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-15
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-15
Wortprotokoll
Es gibt hier in Abweichung vom Entwurf des Bundesrates Änderungsanträge zu Absatz 2. Worum geht es? Nach der Fassung des Bundesrates ist es so: Wenn Ausländerinnen und Ausländer die Schweiz verlassen, ohne sich abzumelden - nur darum geht es -, erlöschen die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten und die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während drei Jahren aufrechterhalten werden.
Wenn sich jemand nicht abmeldet, dürfen wir mit den Fristen nicht allzu grosszügig sein. Das Erlöschen der Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten ist, soweit ich sehe, unbestritten. Hingegen beantragt die Minderheit Hubmann, dass die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung erst nach zwölf Monaten erlöschen, obwohl jemand ausgereist ist, ohne sich abzumelden.
Wir bitten Sie, diesen Antrag abzulehnen. Sechs Monate sind in diesem Fall genug. Es geht ja nur um die Fälle, in denen sich jemand nicht abgemeldet hat - diese Verpflichtung sollte man aufrechterhalten -, und das sollte nicht honoriert werden, indem jemand die Aufenthalts- oder die Niederlassungsbewilligung noch während zwölf Monaten behält.
Zum Antrag der Mehrheit: Wir haben nichts dagegen einzuwenden, dass auf Gesuch hin eine Niederlassungsbewilligung während längerer Zeit aufrechterhalten werden kann. Es ist nicht von sehr grosser Bedeutung, ob das drei oder vier Jahre sind; es geht dabei meistens um Leute, die seit fünfzehn, sechzehn Jahren eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz haben, einige Jahre nach Amerika gehen und dann wieder zurückkommen. Ob Sie da drei oder vier Jahre beschliessen, ist nicht von allergrösster Bedeutung. Wenn Sie wollen, entscheiden Sie sich für vier Jahre, wie dies die Mehrheit beantragt.