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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-16

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-16

Wortprotokoll

Ich sehe, wie weit Voten ausgelegt werden und wie jetzt hier auf parlamentarischer Ebene bereits Rechtsprechung im Einzelfall betrieben wird. Ich muss Ihnen sagen: Sie sollten bei der Mehrheit bleiben, und zwar nicht mit der Begründung, dass das, was Frau Hubmann will, das Gleiche ist wie die Fassung des Bundesrates, sondern weil es etwas anderes ist. Die Umschreibung, dass man auch die persönlichen Verhältnisse der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt, deckt sich mit der Fassung des Bundesrates. Aber schon der Satz "Deren bisherigen Anwesenheit sowie verwandtschaftlichen Bindungen in der Schweiz ist besonders Rechnung zu tragen" deckt sich, Herr Vischer, ausdrücklich nicht damit.

Ich warne Sie auch davor, das hier hineinzunehmen. Das ist nämlich ein ganz häufiger Fall, namentlich bei den Einreisen aus dem ehemaligen Jugoslawien. Die haben Leute hier mit einer Aufenthaltsbewilligung, da kommen Neffen, Cousins usw., sie reisen ein zu diesen Verwandten, haben hier eine verwandtschaftliche Beziehung; sie sind an sich illegal hier. Nach vierzehn Tagen oder drei Wochen funktioniert es nicht mehr so zwischen den Verwandten; das kommt ja vor. Was machen sie dann? Sie kommen und stellen ein Asylgesuch und wollen hier bleiben, weil sie keine andere Möglichkeit mehr haben. Denn die verwandtschaftliche Beziehung war nicht so stark, dass die Verwandten in der Schweiz ewig für sie sorgten. Wenn sie längere Zeit da sind und dies mit den verwandtschaftlichen Beziehungen begründen, dann muss dem gemäss diesem Artikel 91 besonderes Gewicht gegeben werden.

Die übrigen Dinge, nämlich die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grades der Integration bei der Ermessensausübung, genügen. Wenn nun jemand eine Integrationsmassnahme mit Erfolg durchschritten hat, zum Beispiel wenn jemand drei oder vier Jahre hier in der Schule war, heisst das nicht, wie Frau Hubmann hier dargelegt hat, dass diese Integration allein genügt, um nicht einzugreifen. Das sind die strittigen Fälle. Sonst führt das nämlich namentlich bei vorläufig Aufgenommenen, die ja nur eine gewisse Zeit da sind, zu Folgendem: Sie waren zwei, drei Jahre da, man hat sie noch gefördert, sie konnten eine Lehre machen, damit sie, wenn sie in ihr Land zurückkehren, dort die Lehre gebrauchen können. Dann sagt man, die seien jetzt so gut integriert, sie könnten nicht mehr nach Hause gehen. Das ist eine gefährliche Sache, wenn man die Integration allein in den Vordergrund stellt. Darum haben in Artikel 91 die zuständigen Behörden das öffentliche Interesse, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Das sind drei Dinge, die nebeneinander stehen. Ein Element allein kann in den seltensten Fällen bei der Beurteilung genügen.

Wir bitten Sie, diesen wichtigen Artikel 91, der für die Auslegung aller Artikel gilt, in der Mehrheitsfassung zu belassen, ein einzelnes Element nicht als selbstständiges Kriterium einzustufen und namentlich die verwandtschaftliche Beziehung nicht nur gleich zu bewerten, sondern noch in den Mittelpunkt zu stellen, nämlich mit dem Ausdruck "besonders Rechnung zu tragen".

Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen. Soweit er unbestritten ist, deckt er sich mit der Fassung der Mehrheit, und soweit er bestritten ist, verdient er keine Unterstützung.