Hubmann Vreni · Nationalrat · 2004-06-16
Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-16
Wortprotokoll
Mit Artikel 91 kommen wir zu einem Herzstück dieses Gesetzes. Es geht nämlich um die Ermessensfrage.
In seinem Buch "Zukunft 'Ausländer'. Plädoyer für eine weitsichtige Migrationspolitik" schildert der Zürcher Rechtsanwalt Marc Spescha, wie Ermessensentscheide im Ausländerrecht dazu führen, dass von Kanton zu Kanton anders entschieden wird. Obwohl wir im gleichen Land leben, werden gleiche Fälle ganz unterschiedlich behandelt und entschieden, je nachdem, in welchem Kanton sie vorkommen. Besonders beunruhigend sei, so der Anwalt Marc Spescha, die Mentalität vieler fremdenpolizeilicher Behörden. Ihre Hauptsorge sei es oft, unser Land möglichst vor so genannter Überfremdung zu bewahren und Ausländerinnen und Ausländer so schnell wie möglich loszuwerden.
Wir erinnern uns an den Fall, wo ein Schweizer eine junge Rumänin geheiratet hatte und mit ihr in der Schweiz lebte. Das Paar war sehr glücklich, und die Schwiegerfamilie nahm die Schwiegertochter sehr herzlich auf. Leider starb der junge Mann nach knapp einem Jahr an einem Herzversagen. Als die Frau ihre Aufenthaltsbewilligung verlängern wollte, wurde dies abgelehnt mit der Begründung, ihr Aufenthalt in der Schweiz sei nicht mehr gerechtfertigt. Nur der hartnäckige Widerstand der Eltern des verstorbenen Ehemannes verhinderte, dass diese Frau wieder ausreisen musste. Dies ist nur ein Beispiel dafür, welch stossende Entscheide gewisse fremdenpolizeiliche Behörden in unserem Land fällen.
Dass Ermessensentscheide in jedem Kanton wieder anders gefällt werden, führt dazu, dass wir 26 verschiedene Systeme haben. Das ist ungerecht und verfassungswidrig. Die Formulierung des Bundesrates in Absatz 1 - "Die zuständigen Behörden berücksichtigen .... die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration" - ist viel zu schwammig und so nichtssagend, dass die Fremdenpolizeien bei ihren negativen Verfügungen zwar darauf verweisen, dann aber ohne nähere Begründung folgern können, diese Umstände vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.
So geschieht das bereits heute, tagtäglich. Deshalb dürfen wir den Behörden keinen derart weiten Ermessensspielraum gewähren. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, also unsere [PAGE 1131] Aufgabe, festzulegen, welchen Kriterien besonders Rechnung zu tragen ist, wenn die Behörden zu entscheiden haben.
Berücksichtigt werden müssen in erster Linie die bisherige Anwesenheit der Betroffenen in der Schweiz oder allfällige verwandtschaftliche Bindungen. Wieso soll eine verwitwete Frau, die in ihrem Herkunftsland alleine lebt, keine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie bei ihrer Tochter und deren Familie in der Schweiz wohnen und sich um deren Kinder kümmern könnte? Bei Massnahmen, die Kinder betreffen, ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Dies entspricht auch Artikel 3 Absatz 1 der Uno-Kinderrechtskonvention. Wenn wir bedenken, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich Jugendliche im Alter von dreizehn bis fünfzehn Jahren wegweisen wollte, obwohl sie sämtliche Schuljahre in der Schweiz verbracht haben und überdies noch gute Schüler sind, sind hier klare Vorgaben des Gesetzgebers dringend nötig. Dadurch wird es auch den Rekursbehörden möglich sein, anhand dieser inhaltlichen Vorgaben bei der Ermessensausübung zu beurteilen, ob tatsächlich den genannten Kriterien besonders Rechnung getragen bzw. das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt wurde. Mit diesen Vorgaben könnten wir zumindest die krassesten behördlichen Missbräuche erschweren. Leitplanken würden auch dazu führen, dass wir in den verschiedenen Kantonen endlich eine einheitlichere Praxis hätten.
Ich bitte Sie deshalb dringend, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.