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Hubmann Vreni · Nationalrat · 2004-06-16

Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Ich spreche zu den Absätzen 5 und 8 von Artikel 78. Die Fassung des Bundesrates, die von der Mehrheit unterstützt wurde, bezieht sich auf Asylsuchende, die sich in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes befinden. Sie sollen vorläufig aufgenommen werden können.

Mit ihrem Antrag möchte die Minderheit, dass diese Bestimmung auch für Fälle gilt, in denen Ausländerinnen und Ausländer in einer Situation sind, die einen Härtefall im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AuG darstellt. Ich denke dabei zum Beispiel an Opfer von Menschenhandel. Auch sie sollen vorläufig aufgenommen werden können, denn wenn sie nach Hause zurückkehren, riskieren sie dort, umgebracht zu werden, weil sie die Menschenhändler anzeigen könnten. Deshalb ist diese Ausweitung ganz wichtig; sie kann Menschenleben retten.

Der zweite Antrag der Minderheit betrifft nicht Absatz 7, wie dies auf der Fahne steht, sondern Absatz 8. Der Status einer vorläufigen Aufnahme soll nur eine beschränkte Zeit dauern, nämlich vier Jahre. Der provisorische Aufenthaltsstatus ist mit schwerwiegenden Einschränkungen verbunden, wie wir das im Zusammenhang mit der Diskussion über das Asylgesetz bereits dargelegt haben. Diese Einschränkungen verhindern eine eigenständige Lebensführung. So haben Leute mit diesem Aufenthaltsstatus nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben auch ein Ausreiseverbot. So konnte eine mir bekannte Familie beispielsweise nicht an einem Hochzeitsfest in Deutschland teilnehmen, weil ihre Mitglieder nur vorläufig aufgenommen waren. Die meisten vorläufig Aufgenommenen leben aber mit einer langfristigen Perspektive in der Schweiz. Deshalb sollten sie spätestens nach vier Jahren eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erhalten. Das dient ihnen, aber auch uns.

Ich bitte Sie, den beiden Anträgen der Minderheit zuzustimmen.