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Müller Philipp · Nationalrat · 2004-06-16

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Ich spreche zu den Minderheitsanträgen Hubmann, wonach die Absätze 5 und 8 zu ändern sind.

Zu Absatz 5: Mit der Änderung von Absatz 5 versucht die Kommissionsminderheit Hubmann, die vollzugswilligen Kantone gesetzlich in die Knie zu zwingen. Der Antrag bewirkt, dass Kantone, welche ihren gesetzlichen Auftrag zum Vollzug der Wegweisung ernst nehmen, gebremst werden, da die Gründe, die den Bundesbehörden gestatten, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen - die mittelfristig halt doch zu einer Aufenthaltsbewilligung führt -, ausgedehnt werden sollen. Für die Kommissionsminderheit ist es offenbar ein [PAGE 1126] Ärgernis, dass nur die Kantone, nicht aber der Bund, in Härtefällen Aufenthaltsbewilligungen erteilen können.

Zudem verweisen die in Absatz 5 beschriebenen Kriterien, welche zu einer vorläufigen Aufnahme führen, auf Artikel 44 des Asylgesetzes. In Absatz 3 dieses Artikels 44 wird auf die schwerwiegende persönliche Notlage hingewiesen, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen kann. Präzisiert wird diese schwerwiegende persönliche Notlage in Artikel 33 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen. Die dort wiederum beschriebenen Umstände sind sehr umfassend und decken alle möglichen Härtefälle ab, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen können. Eine weitere Zusatzformulierung im vorliegenden Absatz 5 drängt sich daher nicht auf.

Zu Absatz 8: Es kann nicht zulässig sein, dass allein der Zeitfaktor zu einem Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung führt. Dadurch wird geradezu ein Anreiz geschaffen, die Kooperation zu verweigern und den Aufenthalt möglichst so lange zu verlängern, dass diese vier Jahre erreicht werden.

Lehnen Sie daher bitte die beiden Minderheitsanträge Hubmann zu Artikel 78 ab.