Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-16
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-16
Wortprotokoll
In Artikel 108 geht es um Beschwerdeinstanzen, es ist eine etwas trockene juristische Angelegenheit und interessiert deshalb denn auch vor allem die Anwälte. Zunächst ist zu sagen: Wir bitten Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Ich möchte versuchen, Ihnen das einfach darzulegen, sodass es nicht zu einer rein juristischen Spitzfindigkeit verkommt. Herr Vischer als Anwalt hat hier gesagt, an sich gelte das gemäss der Justizreform ja schon. Da hat er Recht. Das ist auch einer der Gründe, warum wir Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Es ist nicht zuletzt mit Blick auf Artikel 29a der Bundesverfassung klarzustellen, dass die Kantone auch im Ausländerrecht integral richterliche Behörden einrichten müssen und welche Mindestanforderungen für deren Überprüfungsbefugnisse gelten. Das ist gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung gegeben. Im Hinblick auf Artikel 11 des Freizügigkeitsabkommens, wo ein doppelter Rechtsmittelzug vorgeschrieben ist - wovon zumindest in zweiter Instanz ein Gericht -, muss überdies sichergestellt werden, dass die Kantone dort, wo der Weiterzug ans Bundesgericht ausgeschlossen ist, einen doppelten Instanzenzug vorsehen. Sonst ist das in gewissen Konstellationen, etwa bei der ordentlichen Wegweisung eines EU-Angehörigen, nicht gewährleistet.
Die angestrebte Verbesserung dieses Rechtsschutzes ergibt sich direkt aus der von Volk und Ständen gutgeheissenen Justizreform und der damit verbundenen Rechtsweggarantie. Eine Umsetzung dieses verfassungsmässigen Grundsatzes in allen Spezialgebieten ist nicht notwendig und würde Verwirrung stiften. Das gilt allgemein, nicht nur hier, auch gemäss geltendem Recht - die Justizreform ist ja noch nicht in Kraft, wir sind jetzt am Bundesgerichtsgesetz und am Bundesverwaltungsgerichtsgesetz -: Auch gemäss dem geltenden Recht, das heisst gemäss Artikel 98a OG, muss heute eine kantonale richterliche Behörde als letzte kantonale Beschwerdeinstanz zwingend vorgesehen sein, sofern der Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Dies gilt selbstverständlich auch für die Angehörigen der EU- und Efta-Staaten, die ein Aufenthaltsrecht gemäss dem Freizügigkeitsabkommen geltend machen können und die deshalb beim Bundesgericht beschwerdeberechtigt sind. In allen anderen Fällen ist die kantonale Organisationsautonomie zu wahren.
Das gilt nun für die Absätze 2 und 3. Aus diesen Gründen bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit zu diesen beiden Absätzen abzulehnen.
Zu Absatz 4: Auch hier bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen. Es ist richtig, dass die Ausschaffung selbst tatsächlich eine reine Vollzugshandlung ist. Hier besteht nach Lehre und Rechtsprechung keine Beschwerdemöglichkeit mehr. [PAGE 1147]
Nun muss ich Ihnen sagen: Einmal ist es natürlich mit den Beschwerden fertig. Das ist, wie wenn Sie eine Verurteilung in einem Strafprozess haben. Dort gibt es ein Schlussurteil, und danach muss der Vollzug erfolgen. Das kann eine Freiheitsstrafe, eine Busse usw. sein, und diese ist dann nicht mehr anfechtbar, weil es sich um den Vollzug handelt. Das gilt auch hier.
Andernfalls würden neue, Zeit raubende Verfahren eröffnet und die behördlichen Entscheide kaum mehr durchgesetzt. Die dargestellte besondere Problematik im Ausländerrecht besteht mit dem neuen Ausländergesetz gerade nicht mehr. Es gibt keine formlosen Wegweisungen mehr, mit Ausnahme derjenigen, die wir gestern besprochen haben, die also innert einer halben Stunde z. B. bei Hooligans oder an der Grenze vorgenommen werden, wo es von Natur aus keine Beschwerdemöglichkeit mehr geben würde, mindestens nicht mit aufschiebender Wirkung. Weil es keine solchen Wegweisungen gibt, kann in diesen Fällen auch die Frage des Non-Refoulement nicht geprüft werden; in allen anderen Fällen kann sie geprüft werden.
Im Übrigen besteht heute jederzeit auch die Möglichkeit, dass ein Asylgesuch gestellt werden kann. Das ist nicht ausgeschlossen, und der Grundsatz des Non-Refoulement wird dort nochmals geprüft.
Bei den Zwangsmassnahmen ergibt sich die Möglichkeit einer selbstständigen Anfechtung beim Bundesgericht aus dem Bundesrechtspflegegesetz. Es handelt sich hier eben nicht um eine reine Vollzugsmassnahme, da für ihre Anordnung neben dem Wegweisungsentscheid besondere Voraussetzungen erforderlich sein müssen, die vom Richter wieder neu überprüft werden. Eine explizite Regelung im Ausländergesetz ist unnötig.
Darum bitte ich Sie, der Fassung des Bundesrates und der Mehrheit zuzustimmen.