Janiak Claude · Nationalrat · 2004-06-16
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-16
Wortprotokoll
Die Minderheit Garbani geht auf einen Antrag zurück, den ich bei der Detailberatung in der Kommission gestellt habe. Ich bitte Sie, separat über die beiden Absätze abzustimmen, da sie verschiedene Rechtsfragen betreffen. Es sind Rechtsfragen, von denen ich mir erhofft hätte, dass sich die Verwaltung vertieft damit auseinander setzen würde, leider vergeblich.
Zu Absatz 3: Wie Ihnen bekannt ist, ist in Artikel 29a der Bundesverfassung die Rechtsweggarantie in einer Volksabstimmung eingeführt worden. Es ist deshalb klarzustellen, dass die Kantone auch im Ausländerrecht integral richterliche Behörden einrichten müssen und welche Mindestanforderungen für deren Überprüfungsbefugnisse gelten. Im Hinblick auf Artikel 11 des Freizügigkeitsabkommens, wo ein doppelter Rechtsmittelzug vorgeschrieben ist - wovon mindestens in zweiter Instanz ein Gericht -, muss überdies sichergestellt werden, dass die Kantone dort, wo der Weiterzug an das Bundesgericht ausgeschlossen ist, einen doppelten Instanzenzug vorsehen; dies wäre sonst in gewissen Konstellationen, etwa bei der ordentlichen Wegweisung eines EU-Angehörigen, nicht gewährleistet.
Zu Absatz 4: Bei Ausschaffungen besteht heute eine eklatante Rechtsschutzlücke, die mit Blick auf Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung höchst problematisch ist. Entsprechende Rügen werden von den Gerichten nämlich bei der Anordnung von Entfernungsmassnahmen wie Aus- und Wegweisungen regelmässig nicht überprüft, und zwar mit der Begründung, dies sei erst beim Vollzug, das heisst bei der Ausschaffung, zu tun. Hier besteht zudem ein nicht gerechtfertigter Unterschied zum Asylbereich. Ausschaffungen werden im Ausländerrecht mitunter nicht einmal förmlich angeordnet oder können als Vollstreckungsentscheide unter Umständen schon rechtlich - ich verweise auf Artikel 101 Buchstabe c OG -, häufig jedenfalls aber faktisch nicht mehr angefochten werden.
Die Klarstellung, dass es sich um anfechtbare Entscheide handelt, ist erforderlich. Dabei werden logischerweise, wie bei allen anderen Vollstreckungsverfügungen auch, diejenigen Gesichtspunkte, die bereits beim Hauptentscheid geprüft wurden - zum Beispiel Vereinbarkeit mit Artikel 13 der Bundesverfassung bzw. Artikel 8 EMRK -, nicht mehr gerügt werden können, wohl aber die einzig für den Vollzug wesentlichen Aspekte wie eben die Vereinbarkeit mit Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung. Dass Zwangsmassnahmen, obwohl an sich ebenfalls Vollstreckungsakte, selbstständig anfechtbare Entscheide darstellen, hat das Bundesgericht bereits bisher anerkannt. Ich verweise auf BGE 125 II 369 Erwägung 2b und Seite 371. Hierzu wird also lediglich die bisherige Rechtsprechung im Gesetz festgeschrieben.
Ich bitte Sie, diesem Minderheitsantrag zu entsprechen. Ich gebe zu, es ist ein bisschen schwierig, im Verlaufe einer Parlamentsdebatte derartige juristische Debatten zu führen, aber ich hätte es mir trotzdem gewünscht, dass man dazu in der Lage wäre.