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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-16

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-16

Wortprotokoll

In Artikel 98 geht es um die Aufbewahrung der Daten. Der Antrag der Minderheit ist für den Bundesrat annehmbar. Sie müssen klar sehen, bei diesem Verfahren müssen die Akten - zumindest die wesentlichen Akten - immer bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden. Das ist nicht anders möglich. Wenn das Verfahren nach 30 Tagen abgeschlossen ist, stellt sich die Frage nach der Fassung der Kommissionsmehrheit nicht. Aber wenn die Verfahren länger dauern als 30 Tage, ist das mit dem Antrag der Minderheit also machbar. Allerdings ist dies mit der Fassung der Kommissionsmehrheit auch nicht ausgeschlossen, die Ausnahmen müssen dann eben besprochen werden.

Nun hat Herr Vischer die Frage gestellt, ob sich der Bundesrat im Klaren sei, dass er bei der Ausarbeitung der Verordnung nicht nur auf dieses Gesetz Rücksicht zu nehmen habe, sondern auch auf die Bundesverfassung, auf die Europäische Menschenrechtskonvention, auf das Völkerrecht und auf das Datenschutzgesetz. Ich kann Ihnen versichern, wir müssen auch noch auf ein paar Tausend andere Gesetze Rücksicht nehmen, denn wir können keine Verordnungen machen, welche gesetzeswidrig sind; das schliesst die Gesetze, die Bundesverfassung, das Völkerrecht und die internationalen Vereinbarungen ein. Wir müssen das nicht in jedem Fall noch separat erwähnen. Die Fassung der Minderheit ist in Bezug auf die Daten natürlich klarer. Aber wir können mit der Fassung der Minderheit und mit derjenigen der Kommissionsmehrheit leben.